ZPO § 286 § 287 § 397 § 402 § 411 Abs. 4 S. 2
Leitsatz
1) Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverständigen anhören, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthopädischen Sachverständigen auf einer lediglich telefonischen Erläuterung des radiologischen Sachverständigen beruhen kann.
2) Der Antrag einer Partei auf Anhörung eines (hier: radiologischen) Sachverständigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht verspätet, wenn die Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erhält, dass der (weitere) gerichtliche Sachverständige (hier: Orthopäde) sein Gutachten auf eine telefonische Erörterung mit dem erstgenannten Sachverständigen stützt.
3) Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schadensursache.
BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZR 7/08
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer des Beklagten nahm dem Versicherten P der Klägerin am 23.1.1998 die Vorfahrt. P prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind.
Das LG hat das nach Einholung eines medizinischen Gutachten Dr. B bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG nach Einholung eines Gutachtens Dr. C die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [3] „II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
[4] 1. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon abgesehen hat, den gerichtlichen Sachverständigen W zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, den prozessualen Anspruch der Klägerin auf mündliche Befragung des Sachverständigen verletzt (§§ 397, 402 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht die Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den Unfall selbst für ausreichend geklärt erachtet hat, konnte die Klägerin verlangen, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hatte sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverständigen W anzuhören. Dieser Antrag war aber nicht verspätet und nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, denn die Klägerin hatte erst in der Anhörung des Sachverständigen C erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverständigen W telefoniert hatte und seine mündlichen Erläuterungen darauf gründete. Das Telefongespräch war keine ordnungsgemäße Beweisaufnahme, weil die Klägerin ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverständigen W die ihr wichtig erscheinenden Fragen zu richten.
[5] Dass die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO abgelaufen war, steht dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme zu dem Gutachten gesetzt worden, während sich der Bedarf der Klägerin zur Anhörung erst aus der telefonischen Besprechung des Sachverständigen C mit dem Sachverständigen W ergeben hat, die der Klägerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war.
[6] Das Berufungsgericht hätte nach allem dem Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen W stattgeben müssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.1.2001, NJW-RR 2001, 1006), wie es st. Rspr. des erkennenden Senats entspricht (vgl. Senat, Urt. v. 22.5.2001, VersR 2002, 120; v. 29.10.2002, VersR 2003, 926; v. 27.1.2004, VersR 2004, 1579; Beschl. v. 10.5.2005, VersR 2005, 1555; v. 8.11.2005, NJW-RR 2006, 1503; v. 22.5.2007, VersR 2007, 1713; v. 25.9.2007, VersR 2007, 1697).
[7] 2. Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten Instanz die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere zu berücksichtigen haben, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Klägers infolge des Unfalls (mehrfache Brüche, aber auch Prellungen beider Schultern) zwischen den Parteien unstreitig sind. Damit aber sind Primärverletzungen, für welche die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotatorenmanschetten kann auch dann nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Folgen eine Überzeugung bilden muss. Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbeg...