Aus den Gründen: „ … 1. Das AG hat die Notwendigkeit eines Fahrverbots zutreffend mit dem Vorliegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.d. §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. mit § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV begründet, nachdem der Betr. nach den Urteilsfeststellungen u.a. am 23.9.2005 wegen einer am 4.9.2004 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu einer Geldbuße von 50 EUR sowie einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats rechtskräftig verteilt worden ist. Mit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 29.3.2006 hat der Betr. damit innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Vorahndung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, nämlich um 38 km/h, begangen.
2. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
a) Insbesondere hat sich das AG in der gebotenen Weise mit den persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots für den als Inhaber einer Zeitarbeitsfirma selbstständig tätigen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Betr. auseinander gesetzt und damit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten rechtsstaatlichen Übermaßverbot hinreichend Rechnung getragen. Gründe dafür, warum für den Betr. als Inhaber eines Betriebes mit 46 Mitarbeitern für die Dauer eines Monats die Vorhaltung eines Fahrers "unzumutbar" sein sollte, werden selbst von der Rechtsbeschwerde nicht plausibel vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich; entsprechendes gilt, soweit die Rechtsbeschwerde zusätzlich vorbringt, die Pflege des an Alterskrankheiten leidenden Vaters des Betr. könne für die Dauer eines Monats nicht ausschließlich von der (mitbetreuenden) Schwester des Betr., etwa unter Zuhilfenahme eines privaten Pflegedienstes, geleistet werden.
b) Schließlich scheidet auch ein Wegfall oder eine Abkürzung des verwirkten Fahrverbots im Wege der Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. zur sog. Vollstreckungslösung bei strafgerichtlichen Verurteilungen zuletzt eingehend BGH GSSt, Beschl. v. 17.1.2008 – GSSt 1/07 = BGHSt 52, 124 ff. = StV 2008, 133 ff. = NJW 2008, 860 ff.) aus. Aus den Akten ergibt sich, dass gegen das in der Hauptverhandlung vom 4.5.2007 in Anwesenheit des Betr. und seines Verteidigers verkündete Urteil am 10.5.2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese, nachdem das schriftliche Urteil erst unter dem 25.10.2007 zu den Akten gebracht wurde, mit am 29.11.2007 eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 28.11.2007 begründet wurde. Weil sich bei den Akten keine Verteidigervollmacht befand, musste eine erste am 30.10.2007 bewirkte Urteilszustellung an den Verteidiger des Betr. nach Eingang der unter dem 1.2.2008 datierten Verteidigervollmacht am 5.2.2008 mit gerichtlicher Verfügung vom 18.2.2008 wiederholt werden. Die wirksame Urteilszustellung an den Verteidiger erfolgte sodann am 25.2.2008. Obwohl die Akten damit nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, mithin spätestens Ende März 2008 dem Rechtsbeschwerdegericht vorzulegen gewesen wären, erfolgte die Rechtsbeschwerdevorlage durch das AG aus von diesem zu vertretenden Gründen über die zuständige StA an die GenStA erst Mitte Oktober 2008; die Akten gingen dort am 22.10.2008 ein. Über den Grund der Verzögerung ist einem am 8.10.2008 niedergelegten richterlichen Vermerk zu entnehmen, dass die Verfahrensakte dem seit 1.9.2008 für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Richter des AG erstmals am 8.10.2008 vorgelegt wurde, da sie sich bis dahin offenbar noch im Dienstzimmer des seit 1.9.2008 im Ruhestand befindlichen Amtsvorgängers befunden hatte.
aa) Zwar bedurfte es, wie die GenStA in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2008 insoweit zutreffend feststellt, ausnahmsweise keiner den Einwand der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im einzelnen gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO darstellenden Verfahrensrüge, weil die fragliche Verfahrensverzögerung im wesentlichen erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eintrat und deshalb vom Beschwerdeführer – im Unterschied zur unterbliebenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung gem. §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG – nicht (mehr) mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden konnte (BGH NStZ 2001, 52; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.2.2006 – 2 Ss OWi 62/05).
bb) Allein in der hier eingetretenen Verfahrenverzögerung von mindestens sechs und maximal sieben Monaten kann allerdings ohne das Hinzutreten sonstiger den Betr. besonders belastender Umstände noch kein zum Wegfall oder zur Abkürzung des verwirkten Fahrverbots, zur Ermäßigung des festgesetzten Bußgeldes oder gar zu einer Einstellung des Verfahrens zwingender Konventionsverstoß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK erblickt werden. Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip auch dem Betr. im Ordnungswidrigkeitenverfahren – nicht anders wie dem Beschuldigten im Strafverfahren –...