Aus den Gründen: [4] „I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2007, 614 veröffentlicht ist, meint, die Beklagte hafte in vollem Umfang für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers; dieser müsse sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte, die hinsichtlich eines Mitverschuldens des Klägers darlegungs- und beweisbelastet sei, habe nicht bewiesen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Ausgangstempo als die von ihm eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h innehatte. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annähernd doppelt so schnell wie von ihm behauptet gefahren, sei nicht veranlasst, denn es fehle an den für eine unfallanalytische Auswertung notwendigen Anknüpfungstatsachen. Die Höhe der vom Kläger eingeräumten Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, in einer Überreaktion fehlerhaft gebremst zu haben. Der Umstand, dass die Reaktion des Klägers zur Vermeidung einer befürchteten Kollision möglicherweise heftiger ausgefallen sei als nach den Umständen objektiv erforderlich, gereiche dem Kläger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens. Der Kläger habe aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert, weil die Beklagte in einer für den herannahenden Kläger überraschenden – weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden – Weise eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg gemacht habe, nachdem sie sich zuvor gefahrenneutral verhalten habe. Entgegen der Auffassung des LG habe der Kläger auf die sich ihm darbietende Situation nicht mit einer Verlangsamung seines Tempos reagieren müssen. Zwar treffe es zu, dass sich der Kläger im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg einer Verkehrssituation genähert habe, aus der sich potenziell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr hätte ergeben können. Es hätten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte den Fahrradweg überqueren werde. Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Beklagte sein Klingelzeichen hören und sich weiterhin verkehrsgerecht verhalten werde. Eine Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme auf die Beklagte als Fußgängerin habe nicht bestanden. Zwar hätten auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe es sich jedoch um einen getrennten Rad- und Fußweg gehandelt. Da die Beklagte ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverändert beibehalten habe, sei keine weiter gehende Rücksichtnahme seitens des Klägers geboten gewesen. Dem Kläger könne auch keine Obliegenheitsverletzung auf Grund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereignis keinen Fahrradhelm getragen habe. Zum einen habe der Kläger nicht zu den besonders gefährdeten Radfahrergruppen gehört, von welchen ohne weiteres abverlangt werden könne, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzung einen Fahrradhelm zu tragen. Zum anderen lasse sich nicht feststellen, dass der Eintritt der durch den Kläger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz eines Helms hätte verhindert werden können.
[5] II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt ein Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz vom Fahrrad vor.
[6] 1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie dem Kläger im Gegensatz zum Berufungsgericht ein Mitverschulden anlasten will, weil dieser schneller als die vom Berufungsgericht festgestellten 15 km/h gefahren sei und zudem keinen Fahrradhelm getragen habe.
[7] a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das beantragte verkehrstechnische Sachverständigengutachten zu der behaupteten höheren Geschwindigkeit nicht eingeholt, scheitert bereits daran, dass hierfür – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlten. Allein die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Notbremsung mit blockierendem Vorderrad vornüber vom Fahrrad stürzte, reicht hierfür nicht aus. Dass dies auch bei einer "normalen" Geschwindigkeit von 15 km/h geschehen kann, liegt auf der Hand und bedarf nicht – wie die Revision vom Berufungsgericht verlangt – der Darlegung besonderer Sachkunde.
[8] b) Auch das Nichttragen eines Fahrradhelms vermag unter den Umständen des vorliegenden Falles kein Mitverschulden des Klägers zu begründen. Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rspr. begründet das Radfahren ohne Schutzhelm – zumindest bei Erwachsenen – nicht oder zumindest nicht ohne weiteres – den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart Versicherer 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 50...