1. 3-Stufen-System – BGH
Bis dato konnte man von einer – nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.10.2004 – zwischenzeitlich wieder gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehen.
Vier Jahre nach dieser Entscheidung hat sich aus einer Vielzahl von Urteilen, die auf die richtungweisende Entscheidung des BGH aufbauten, ein dreistufiges Prüfsystem herausgebildet, das vom BGH und den Instanzgerichten ziemlich konsequent eingehalten wird.
In der 1. Stufe wird die Erforderlichkeit des "Unfallersatztarifs" geprüft, die vom BGH ohne weiteres bejaht wird, sobald eine unfalltypische Anmietsituation vorliegt.
In der 2. Stufe ist festzustellen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war. Ist dem Geschädigten in seiner konkreten Anmietsituation ohne weiteres kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich, kann die Höhe der Mietwagenkosten dahin gestellt bleiben. Dem Geschädigten sind die Mietwagenkosten dann in voller Höhe zu erstatten. Der Prüfschritt 3 entfällt.
In der 3. Stufe wird dann die Angemessenheit des abgerechneten Tarifs überprüft. Inwieweit der Tarif angemessen ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein normaler Aufschlag auf den "Normaltarif in Betracht kommt. "
Es hat sich im Laufe der Zeit in der ständigen Rechtsprechung folgende Methodik heraus kristallisiert, wie die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten zu erfolgen hat:
Normaltarif + 30 % Aufschlag + Nebenkosten
Der Tatrichter hat folglich zunächst den angemessenen Normaltarif zu ermitteln. Es stellt sich nun die Frage nach der geeigneten Schätzgrundlage.
In der Praxis hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass bei der Schätzung auf den Schwacke-Automietpreisspiegel (AMP) abzustellen ist.
2. Schwacke-Automietpreisspiegel (AMP)
Die Versicherungswirtschaft hat sich gegen die Anwendung des AMP, insbesondere des AMP 2006, immer wieder zur Wehr gesetzt. Im Wesentlichen werden dem AMP Fehler bei der Erhebung der statistischen Werte vorgeworfen. Der AMP 2006 sei nicht repräsentativ, da er nicht die tatsächliche Tarifsituation am Markt darstelle. Die Autovermietfirmen hätten bei der Preisabfrage in dem Wissen, es gehe um die Erstellung des AMP, möglichst hohe Tarife angegeben. Dies würde sich in den hohen Preissteigerungen im Vergleich zum AMP 2003 auch widerspiegeln.
Diese Behauptung ist unrichtig und wird durch die mathematischen Feststellungen in dem Gutachten Neidhardt/Kremer widerlegt.
Danach sind die im Schwacke-Mietpreisspiegel erhobenen Mietpreise zwischen 2000 und 2008 gemittelt lediglich um 1,8 % angestiegen. Im Zeitraum 2000 bis 2007 stieg der Verbraucherindex "Verkehr" um durchschnittlich 2,8 %. Die Steigerungsraten der Mietpreise eines typischen Unternehmens liegen daher im Mittel deutlich unterhalb dieses Wertes. Von einer drastischen Erhöhung der Automietpreise, angepasst an die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung seit 2005, kann daher keine Rede sein.
Bestätigt wird die Plausibilität des Schwacke-AMP jüngst auch in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden. Hier sagte ein langjähriger Mitarbeiter der Firma AVIS aus, dass für in diesem Rechtsstreit gegenständliche Mietwagen üblich ein Normaltarif in Höhe von 200 EUR/Tag berechnet werden würde. Im Vergleich dazu weist das arithmetische Mittel des Schwacke-AMP ohne Berücksichtigung der Haftungsbefreiung einen Tagespreis von 155 EUR aus.
Es kann weiterhin festgestellt werden, dass Schwacke in allen bisherigen Erhebungen grundsätzlich "alle" Angebote ermittelte, sowohl hohe, als mittlere, als auch niedrigste und hierzu auch ausführt, dass das Spektrum der Angebote insbesondere auf Qualitätsunterschiede im Service, bei den Fahrzeugen selbst und Leistungsumfänge zurückzuführen ist.
Der BGH hat folgerichtig die Anwendbarkeit des Schwacke-AMP 2006 – trotz der Angriffe – mehrfach ausdrücklich bestätigt, zuletzt mit Urt. v. 13.1.2009. Der BGH hat klar gestellt, dass Einwendungen gegen die vom Tatrichter verwendete Schätzgrundlage nur dann erheblich sind, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Hier setzt nun Lüthe an und behauptet, unter Verweis auf die Urteile des OLG München, OLG Köln und Thüringer OLG, mit der Fraunhofer-Liste sei es jetzt möglich, der BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Einwendungen gegen die AMP gerecht zu werden.
Der Fraunhofer-Studie sind jedoch berechtigte Zweifel entgegenzusetzen.
Die Fraunhofer-Studie wurde ungefähr im Oktober 2008 offiziell. Die Veröffentlichung fiel genau in den Entscheidungszeitraum der drei oben benannten Entscheidungen. Mit den konkreten Details der Fraunhofer-Studie, also Inhalt, Methodik und Ergebnis betreffend, set...