OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 206 a
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt und das Verfahren einzustellen ist, ist entscheidend, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler für den Betroffenen unschwer als solcher zu erkennen ist, er also trotz der Falschangabe aus dem Bußgeldbescheid oder aus außerhalb des Bescheides liegenden Umständen erkennen kann, dass die Ortsangabe falsch ist und wo er (stattdessen) die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG Ratzeburg, Beschl. v. 18.6.2008 – 6 OWi 761 Js-OWi 54521/07 (12/08)
Sachverhalt
Auf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid stellt das AG das Verfahren endgültig ein.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht ein Verfahrenshindernis entgegen, denn der Bußgeldbescheid ist unwirksam mit der Folge, dass es an einer tragfähigen Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt.
Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides folgt daraus, dass in ihm der Tatort der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit fehlerhaft bezeichnet ist. Statt "Kröppelshagen, B 207, Einm. Rehwinkel" (= richtiger Tatort) ist im Bußgeldbescheid aufgenommen "Kröppelshagen, B 207, Einm. Freiweide".
Für die Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt und das Verfahren nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO einzustellen ist, ist entscheidend, ob ein offensichtlicher Fehler vorliegt (vgl. Göhler zu § 66 Rn 43). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Fehler für den Betroffenen unschwer als solcher zu erkennen ist, er also trotz der Falschangabe aus dem Bußgeldbescheid oder aus außerhalb des Bescheides liegenden Umständen erkennen kann, dass die Ortsangabe falsch ist und wo er (stattdessen) die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll.
Woraus sich dies hier aber für den Betroffenen hätte ergeben können sollen, ist nicht ersichtlich. Für die Annahme der Offenkundigkeit des Fehlers lässt sich nicht ins Feld führen, dass beide Orte nur 1000 Meter voneinander entfernt liegen. Im Gegenteil: Je näher zwei Orte zueinander liegen, desto eher stimmen die übrigen Ortsangaben überein und können die Orte verwechselt werden. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die zusätzliche Ortsangabe "Einm. xy" überhaupt erforderlich gewesen wäre. … .“
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg