Aus den Gründen: [6] „I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in BB 2007, 2367 veröffentlicht ist, verneint kaufvertragliche Ansprüche zwischen den Parteien mangels Bestehens einer Vertragsbeziehung und eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB oder § 1 ProdHG, weil Personen- oder Sachschäden durch Benutzung der Pflegebetten nicht eingetreten seien. Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 677, 670 BGB, Rückgriffsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder Rechte aus einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien (§§ 840, 426 BGB) stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vielmehr mit der Nachrüstung allein ihren eigenen Rechtspflichten aus § 40 Abs. 3 S. 3 SGB XI nachgekommen sei. Einen Rückruf hätten die Behörden nicht angeordnet. Eine deliktische Pflicht der Beklagten zu Rückruf und Umrüstung gegenüber den Benutzern der Pflegebetten wegen drohender Gefahren für Leib oder Leben oder ein Anspruch auf Nachrüstung gegen die Beklagte auf Grund einer Schadensverhinderungspflicht entsprechend §§ 1004, 823 BGB hätten nicht bestanden, weil die Warnung im Schreiben der Beklagten vom 27.6.2001 ausreichend gewesen sei. Diese und die Informationen von Seiten der Behörden hätten den Pflegekassen ermöglicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Selbst im Falle eines ihr anzulastenden Konstruktionsfehlers der betroffenen Pflegebetten sei die Beklagte zu Rückruf und kostenloser Nachrüstung nicht verpflichtet gewesen, weil es an der dafür erforderlichen konkreten Gefahr für Leib und Leben der Produktnutzer gefehlt habe.

[7] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

[8] 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die geltend gemachten Kosten für die Nachrüstung von Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten entstanden sind. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Betten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln behaftet waren und die Nachrüstung deshalb erforderlich war. Im Revisionsverfahren sind diese Behauptungen der Klägerin deshalb zu ihren Gunsten zu unterstellen.

[9] 2. Vertragliche Ansprüche auf Ersatz der geltend gemachten Nachrüstungskosten kommen vorliegend nicht in Betracht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§§ 683, 677, 670 BGB), nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 684 S. 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs gem. §§ 840, 426 BGB (vgl. dazu Senatsurt. v. 18.1.1983, VersR 1983, 346, 347) bestehen nicht, weil die Beklagte zur Nachrüstung der Betten deliktsrechtlich nicht verpflichtet war.

[10] a) Allerdings enden die Sicherungspflichten des Warenherstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er ist vielmehr verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. etwa Senatsurt. BGHZ 80, 199, 202 und v. 27.9.1994 – VI ZR 150/93 – VersR 1994, 1481, 1482; so schon RGZ 163, 21, 26; RG, DR 1940, 1293). Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurt. BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.). Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.). Erst recht treffen den Hersteller solche Pflichten, sobald er erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M. VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24 Rn 243; G. Hager, JZ 1990, 397, 405; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2359).

[11] b) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 8.7.1960, VersR 1960, 856, 857 f.). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurt. BGHZ 99, 167, 181; 116, 60, 68 und v. 11.7.1972 – VI ZR 194/70 – VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurt. v. 27.9.1994, a.a.O., S. 1483; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Be...

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