1) Nach dem Inverkehrbringen des Produkts ist der Hersteller zur Beobachtung des Produkts auf nicht bekannte schädliche Eigenschaften und auf Information über Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen verpflichtet.

2) Die Sicherungspflichten des Herstellers nach dem Inverkehrbringen beschränken sich nicht auf Warnhinweise. Drohen von dem Produkt Gefahren für Rechtsgüter der Abnehmer oder Dritter kann neben einem Rückruf eine umfassende Information der Abnehmer und eine Aufforderung zur Nichtbenutzung und Stilllegung geschuldet sein. Deliktsrechtlich schuldet der Hersteller dagegen nicht die Nachrüstung des Produkts zur Herbeiführung eines mangelfreien Zustandes.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 16.12.2008 – VI ZR 170/07

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