Der Haushaltsführungsschaden entsteht als Erwerbsschaden[1] bei einer Beeinträchtigung der als Beitrag zum Familienunterhalt geschuldeten Hausarbeit oder auf Grund unfallbedingter Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen im Rahmen seiner persönlichen Lebensführung erwachsen.[2] Der Ersatzanspruch soll keinen Ausgleich für immaterielle Schäden schaffen, sondern richtet sich (nur) auf den Ausgleich tatsächlich erlittener, vermögenswerter Beeinträchtigungen im Haushalt, wobei die wirtschaftliche Einbuße an der Entlohnung gemessen wird, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste.[3] Der Anspruch unterscheidet sich deshalb wesentlich von einem Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB, der einen Ausgleich für Einbußen im körperlichen, geistigen oder ganz allgemein seelischen Wohlbefinden bezweckt, unabhängig davon, ob diese zu tatsächlichen Vermögenseinbußen geführt haben.[4] In den Schmerzensgeldausgleich fallen daher diejenigen Tätigkeiten, die keinen Vermögenscharakter haben[5] – also insbesondere Freizeitgestaltung und Hobby, wobei die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Haushaltsarbeit und bloßem Hobby im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.[6]
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