In diesem Bereich liegt der besondere Problemschwerpunkt: Denn der Haushaltsführungsschaden lässt sich nicht nach einem "objektivierbaren" oder tatsächlich feststehenden Einkommen beziffern, sondern ist auf der Grundlage möglichst konkreten Tatsachenvortrags richterlich zu schätzen. Der Anspruch hat mehrere Voraussetzungen, die ohne weiteres dessen Komplexität und die Schwierigkeiten bei seiner Durchsetzung verdeutlichen. Es bedarf
- eines Schadensereignisses,
- das zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat (§ 286 ZPO),
- durch die eine vor dem Unfall tatsächlich ausgeübte
- unentgeltliche Arbeit in einem Privathaushalt,
- die auch nach dem Unfall auszuüben ist,
- erschwert wird oder nicht mehr möglich ist,
- weshalb dem Verletzten ein nicht mehr zumutbar ausgleichbarer
- vermögenswerter Schaden entstanden ist (§ 287 ZPO).
Hieraus ergeben sich die Anforderungen an einen "schlüssigen" Vortrag des Anspruchs. Tatsächlich "scheitern" in diesem Bereich aber schon manche – ansonsten möglicherweise berechtigten – Klagen, weil insbesondere den Anspruchstellern immer wieder nicht klar zu sein scheint, was im Einzelnen zur Begründung des Anspruchs vorzutragen ist. (Gegenstand dieses Referats sind allerdings nicht die ersten zwei der eben genannten (acht) Anspruchsvoraussetzungen, also die Darlegung bzw. der Beweis des Schadensereignisses und die hierdurch verursachte Beeinträchtigung des Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit, sondern allein die eigentlichen Voraussetzungen, die gem. § 287 ZPO zu würdigen sind.)
a) Darlegungslast
Die Darlegungslast für den Haushaltsführungsschaden trägt – wie regelmäßig auch sonst – der Verletzte, auch wenn in bestimmten Fällen (bei schweren Verletzungen wie Amputationen z.B.) eine Beeinträchtigung der Haushaltsführung offensichtlich sein wird und deshalb geringere Anforderungen an den Vortrag zu stellen sind.
b) Darlegungsinhalt
Idealerweise entspricht der Vortrag im Rechtsstreit spiegelbildlich dem Inhalt eines stattgebenden Urteils. Das Gericht muss eine unzureichend informierte Partei darauf hinweisen, welche Anforderungen es an den Vortrag stellt und insbesondere darauf, dass der bloße Verweis auf ein Tabellenwerk nicht genügt.
Diese Punkte bedürfen bei der Anspruchsbegründung besonderer Beachtung:
aa) Kausalität zwischen Schaden und Beeinträchtigung der Haushaltsführung
Der Verletzte muss darlegen und ggf. beweisen (§ 287 ZPO), dass er infolge des Unfalls nicht mehr wie ohne den Unfall in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gem. § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine "abstrakte" Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung...