1. Anspruchsgrundlage
Wer infolge eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, seinen privaten Haushalt zu führen und die dort anfallenden Arbeiten zu verrichten, ist in der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft beeinträchtigt. Wegen der damit verbundenen Nachteile – vor allem längere Arbeitszeit, Mehrarbeit, Einstellung von Hilfs- oder Ersatzkräften – steht ihm ein Ersatzanspruch gem. § 843 Abs. 1 BGB zu. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte den Haushalt für andere im Rahmen einer Unterhaltspflicht (§§ 1356 Abs. 1, 1360 BGB) oder für sich selbst geführt hat; sowohl der Beitrag zum Familienunterhalt – dieser Schaden wird über § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB erfasst – als auch unfallbedingt vermehrte eigene Bedürfnisse – hierfür ist § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB einschlägig – sind gem. § 843 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Die Unterscheidung zwischen den beiden Varianten ist allerdings von Bedeutung für die Frage, ob und in welchem Umfang Zahlungen eines Leistungsträgers zum Anspruchsverlust des Verletzten führen.
2. Anspruchsentstehung
Der Anspruch entsteht dem Grund nach bereits mit der Schädigung. Es bedarf deshalb in jedem Fall zunächst der Feststellung einer (Primär-)Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge des Unfalls (§ 286 ZPO). Steht diese fest, obliegt es dem Verletzten, den Umfang seines Schadens darzulegen (§ 287 ZPO).
3. Abgrenzung zum immateriellen Schadensersatz
Der Haushaltsführungsschaden entsteht als Erwerbsschaden bei einer Beeinträchtigung der als Beitrag zum Familienunterhalt geschuldeten Hausarbeit oder auf Grund unfallbedingter Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen im Rahmen seiner persönlichen Lebensführung erwachsen. Der Ersatzanspruch soll keinen Ausgleich für immaterielle Schäden schaffen, sondern richtet sich (nur) auf den Ausgleich tatsächlich erlittener, vermögenswerter Beeinträchtigungen im Haushalt, wobei die wirtschaftliche Einbuße an der Entlohnung gemessen wird, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Der Anspruch unterscheidet sich deshalb wesentlich von einem Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB, der einen Ausgleich für Einbußen im körperlichen, geistigen oder ganz allgemein seelischen Wohlbefinden bezweckt, unabhängig davon, ob diese zu tatsächlichen Vermögenseinbußen geführt haben. In den Schmerzensgeldausgleich fallen daher diejenigen Tätigkeiten, die keinen Vermögenscharakter haben – also insbesondere Freizeitgestaltung und Hobby, wobei die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Haushaltsarbeit und bloßem Hobby im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.