Die in § 14 RVG aufgeführten Kriterien sind nicht abschließend, so dass weitere den Einzelfall bestimmende Kriterien berücksichtigt werden können und auch sollen.

Unter Berücksichtigung der zuvor ausgeführten Kriterien hat der Anwalt die angemessene Höhe im konkreten Fall zu bestimmen. Dabei hat die Höhe der konkreten Geldbuße gerade im Bußgeldverfahren keine Berücksichtigung zu finden, da diese bereits bei dem Gebührenrahmen Berücksichtigung gefunden hat.[1]

Bei der Abwägung der Gebühren ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr auszugehen.[2] Ein Abweichen von der Mittelgebühr sollte daher begründet werden. Dabei gilt es, die oben aufgeführten Bemessungskriterien anzuführen.

Hat der Anwalt die Gebühren nach einer Abwägung bestimmt, ist er hieran gebunden.[3] Aus diesem Grunde ist eine Erhöhung der Gebühren nach einer Kürzung durch den Kostenschuldner bzw. durch die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung nicht mehr zulässig.

Damit die Geltendmachung der z.T. nur geringen Gebührendifferenzen wirtschaftlich gestaltet werden kann, empfiehlt sich das Arbeiten mit Autotextbausteinen, die an den jeweiligen Textstellen mit Ausführungen zum konkreten Einzellfall ergänzt werden.

[1] AG Pinneberg AGS 2005, 361.
[2] BVerwG AnwBl 1981, 91.
[3] BGH AnwBl 1987, 489.

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