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Nachdem sich zwischenzeitlich bei der zivilrechtlichen Geschäftsgebühr eine herrschende Rechtsprechung herausgebildet hat und immer seltener Gebührenkürzungen zu beobachten sind, versuchen Rechtsschutzversicherer immer häufiger, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Gebühren zu kürzen.
Es empfiehlt sich, um dies nicht zum Regelfall werden zu lassen, in geeigneten Fällen mit einer Gebührenklage zu reagieren. Infolge der dadurch verursachten Mehrkosten lassen sich entsprechende Kürzungen aller Voraussicht nach in Zukunft verhindern.
Zu Beginn des Mandats ist es dringend anzuraten, regelmäßig mit Gebührenvorschüssen zu arbeiten. Der Anwalt hat gegen den Mandanten und damit gegen die hinter diesem stehende Rechtsschutzversicherung einen Anspruch auf Zahlung eines Gebührenvorschusses nach § 9 RVG. Dabei kann bereits im Vorverfahren ein Vorschuss auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens verlangt werden. Die Angemessenheit des Vorschusses bestimmt der Rechtsanwalt. Dabei ist grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen, da zu Beginn und während des Mandats nicht abzusehen ist, wie sich das Mandatsverhältnis entwickelt.
I. Prozessuale Besonderheiten
1. Zuständigkeit
Das VVG hat dem Rechtsanwalt für die Gebührenklage den großen Vorteil gebracht, die Klage vor dem Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers erheben zu können. Nach § 215 VVG n.F. ist dieser nicht mehr an die Klageerhebung am Sitz der Versicherung oder am Gerichtsstand der Agentur gebunden. In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG auch auf die Zuständigkeitsregel des § 215 VVG Anwendung findet. Danach ist ein Gerichtsstand allerdings nicht gegeben bei einem Altvertrag mit Versicherungsfall vor dem 1.1.2009.
2. Aktivlegitimation
Es empfiehlt sich, die Klage für den Mandanten gegen die Rechtsschutzversicherung zu führen. Eine Klage gegen den Mandanten könnte das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant stören. Dem Mandanten, welchem durch die Tätigkeit des Anwalts möglicherweise eine Ahndung oder ein Fahrverbot erspart wurde, hat in der Regel volles Verständnis für die gerichtliche Geltendmachung der von der Rechtsschutzversicherung gekürzten Gebührendifferenz. Eine Abtretung der Ansprüche an den Anwalt und die nachfolgende eigene Geltendmachung durch den Anwalt scheitert an den §§ 20 Abs. 1 ARB 75, 17 Abs. 7 ARB 94/2000, 399 BGB. Danach ist die Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag verboten.
Ein weiterer Vorteil einer Klage des Mandanten gegen die Rechtsschutzversicherung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Prozess des Mandanten als Zeuge zur Verfügung steht.
3. Klageanträge
Die klageweise geltend gemachten Forderungen sollten mittels eines Freistellungsantrages geltend gemacht werden. Auch wenn der BGH im Jahre 2004 entschieden hat, dass bei einer endgültigen Leistungsablehnung der Geschädigte direkt auf Zahlung klagen kann, so ist nicht abschließend geklärt, ob dies auch für die Leistung aus einem Versicherungsvertrag gilt, womit sich der Streit über die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung durch die Erhebung einer Freistellungsklage vermeiden lässt.
Zitat
Der Klageantrag könnte wie folgt formuliert werden:
"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Rechtsanwalt xxx hinsichtlich der noch offenen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von xxx EUR zuzüglich xxx EUR Mehrwertsteuer aus der Rechnung vom xxx freizustellen"
II. Materielles Recht
Die Gebührenbemessung durch den Rechtsanwalt wird nur vom billigen Ermessen i.S.d. § 315 BGB und dem Betragsrahmen begrenzt. Dem Verteidiger wird nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung der Gebühren ein Ermessensspielraum von 20 % eingeräumt. An der die Rechnung kürzenden Rechtsschutzversicherung liegt es daher, dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbemessung einen Ermessensmissbrauch nachzuweisen.
Bei der Bemessung der Gebühren sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren haben nach § 14 RVG vor allem die nachfolgenden Kriterien Berücksichtigung zu finden:
1. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit
Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Verteidigers ist in der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit begründet.
Dabei ist für die Einordnung der Schwierigkeit die Sichtweise eines Allgemeinanwalts entscheidend. Schwierig ist die Angelegenheit, wenn der Anwalt erheblich über dem Durchschnitt liegende tatsächliche bzw. juristische Probleme zu lösen hat.
Beispielsweise sind dies:
- Verjährungsproblematik
- Zustellungsproblematik
- Tätigkeit auf einem entlegenen Spezialgebiet (z.B. GefahrgutVO)
- erforderliche Fremdsprachenkenntnisse des Rechtsanwalts
- Schwierigkeiten im Umgang mit dem Mandanten auf Grund der Persönlichkeitsstruktur
Kriterien für die Bestim...