ZPO § 91 § 788 § 840 Abs. 2
1. Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.
2. Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt.
3. Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gem. § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO festsetzungsfähig.
BGH, Beschl. v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09
Wegen einer Forderung i.H.v. 77.113,91 EUR hatte der Gläubiger am 5.9.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin erwirkt, mit dem deren angebliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Der Drittschuldner gab die Erklärungen gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht ab. Hierauf mahnte der Gläubiger ihn mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2007. Am 7.11.2007 teilte der Drittschuldner ihm mit, dass die Forderungen "nicht als begründet anerkannt" würden. Hieraufhin erteilte der Gläubiger seinen Rechtsanwälten den Auftrag zur Erhebung der Drittschuldnerklage. Mit Schreiben vom 14.12.2007 stellte der Drittschuldner eine Zahlung in Aussicht, so dass der Gläubiger zunächst von einer Klageerhebung absah. Nachdem der Drittschuldner die gepfändeten Forderungen an den Gläubiger gezahlt hatte, nahm dieser von der Klageeinreichung Abstand.
Hieraufhin hat der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht die Festsetzung seiner Anwaltskosten gegen die Schuldnerin beantragt und zwar eine Geschäftsgebühr für das Mahnschreiben vom 29.10.2007 und eine Verfahrensgebühr für die Vorbereitung der Drittschuldnerklage. Der Rechtspfleger des AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht dem Antrag überwiegend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hatte zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen:
[6] “… a) Die wegen des Klageauftrags angefallenen Kosten hat das Beschwerdegericht zu Recht gem. § 788 ZPO festgesetzt.
[7] aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Vorbereitung einer solchen Klage. Im einen wie im anderen Fall entstehen die Aufwendungen des Gläubigers aus Anlass der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn 3). Bei dem Drittschuldnerprozess und dessen Vorbereitung handelt es sich um Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, die unmittelbar dazu dienen, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen. Die insoweit entstandenen Kosten hat der Schuldner dadurch verursacht, dass er die Forderung des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt hat.
[8] bb) Festsetzungsfähig sind diese Kosten gem. § 788 Abs. 1 ZPO allerdings nur, soweit sie notwendig waren. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt.
[9] (1) Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers gab es bei Erteilung des Klageauftrags keine andere Erfolg versprechende Möglichkeit, die titulierte Forderung durchzusetzen, als gerichtlich gegen den Drittschuldner vorzugehen. Denn dieser hatte erklärt, die gepfändete Forderung ‘als nicht begründet anzuerkennen’. Im Hinblick darauf war die vorbereitete Klage nicht mutwillig. Sie war auch, wie sich bereits aus der späteren Erfüllung der Forderung ergibt, nicht von vornherein aussichtslos.
[10] (2) Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Kosten der Vorbereitung der Klage als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Vielmehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).
[11] Auch diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen. Dem Gläubiger steht gegen den Drittschuldner ein Anspruch auf Ersatz der für die Vorbereitung der Klage angefallenen Kosten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner nur, wen...