[1] "Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte und nur im Umfang der vorgetragenen Gründe zu prüfende (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urt. des VG v. 7.10.2010 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Urt. hat das VG die auf Beseitigung des vor dem Haus des Kl. (U-Straße Nr … ) auf dessen Grundstück, jedoch zugleich auf öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche angebrachten Halteverbotsschilds (StVO Zeichen 283) gerichtete Klage abgewiesen; ebenso den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Bekl., das Halteverbotsschild auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus des Kl. an die nordöstliche Ecke seines Grundstücks zu versetzen.
[2] Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
[3] Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
[4] 1. Der Kl. begehrt mit seinem beim VG gestellten Hauptantrag ausdrücklich nicht die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Bekl. vom 3.8.2007, welche nicht den bei der Aufstellung des Halteverbotsschilds am 10.10.2007 tatsächlich gewählten Standort, sondern einen um einige Meter nach Westen verschobenen Standort vorsah. Dies ist auch sachgerecht. Denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 3.8.2007 wurde dem Kl. nicht in dieser Form – mit dem westlicheren Standort des Verkehrszeichens –, sondern durch tatsächliche Aufstellung des Verkehrszeichens am östlicheren Standort bekanntgegeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 – 5 S 575/09 –, VBlBW 2010, 155; BVerwG, Urt. v. 11. 12. 1996 – 1 C 15.95 –, [zfs 1997, 196]; Urt. v. 23.9.2010 – 3 C 32.09 –, [zfs 2011, 52] Rn 12). Schon deshalb kam und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits – entgegen dem Zulassungsvorbringen des Kl. – nicht auf den Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3.8.2007, sondern auf deren tatsächliche – und dem Kl. allein bekanntgegebene – Umsetzung an. Hinzu kommt, dass die der Aufstellung des Halteverbotszeichens zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung zuletzt durch Beschl. der Straßenverkehrsbehörde der Bekl. v. 7.3.2008 geändert wurde. Aufgrund eines Ortstermins, der am 5.3.2008 – und damit nach der im Oktober 2007 erfolgten Aufstellung des Halteverbotsschilds – unter Beteiligung des Kl., der Polizeidirektion und des Straßenbaulastträgers stattgefunden hatte, kam die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu dem Ergebnis, dass der vorgefundene tatsächliche Standort des Verkehrszeichens verkehrlich notwendig und zu belassen sei.
[5] 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kl. gegen die Annahme des VG, das Halteverbot (auch) auf der Südseite der U- Straße – und damit vor dem Haus der Kl. – sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs geboten. Das VG hat sich in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die Erwägung gestützt, um dem Verkehr – insbesondere dem auf der U-Straße verkehrenden Bus – ein Durchkommen zu ermöglichen, sei es einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, auf der Südseite dieser Straße kein durchgehendes, sondern ein an mehreren Stellen “durchbrochenes’ Halteverbot anzuordnen. Der bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte und nunmehr im Berufungszulassungsverfahren wiederholte Einwand des Kl., viele Gäste eines benachbarten gastronomischen Betriebes missachteten diese Regelung und parkten tatsächlich auch in den Halteverbotsbereichen vor den Häusern U- Straße.., … und … , begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des VG. Denn er betrifft nicht die Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Halteverbotsregelung, sondern das nicht streitgegenständliche Problem, ob die Einhaltung dieser Regelung ausreichend überwacht und ggf. durch Vollstreckungsmaßnahmen sichergestellt wird.
[6] 3. Schließlich unterliegt auch die Annahme des VG, dass der Kl. die Anbringung des Halteverbotsschildes auf dem – unstreitig – in seinem Grundstückseigentum stehenden Teil des öffentlichen Gehwegs zu dulden habe, keinen ernstlichen Zweifeln. Das VG hat diese Annahme zum einen mit der Anwendung des § 5b Abs. 6 S. 1 StVG sowie zum anderen mit dem Argument begründet, dass der Gehweg Teil der öffentlichen Straße sei. Dies ist nicht zu beanstanden.
[7] § 5b Abs. 6 S. 1 StVG bestimmt, dass der Eigentümer eines Anliegergrundstücks das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu dulden hat, sofern diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht “auf der Straße’ angebracht ...