Fahrerlaubnisrecht
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7.1.2011 (BGBl I 2010, S. 3) ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25.8.2009 (ABl L 223 vom 26.8.2009, S. 31) innerhalb der Umsetzungsfrist zum 19.1.2011 in nationales Recht umgesetzt worden. Die Verordnung, die am 19.1.2013 in Kraft tritt, sieht u.a. vor, dass ab dem 19.1.2013 ausgestellte Führerscheine auf 15 Jahre befristet werden (§ 24a Abs. 1 S. 1 FeV). Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19.1.2033 umzutauschen (§ 24a Abs. 2 S. 1 FeV). Für Mopeds mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h wird die Fahrerlaubnisklasse "AM" eingeführt (§ 6 Abs. 1 FeV). Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse "AM" beträgt 16 Jahre (lfd. Nr. 1 der Tabelle in § 10 Abs. 1 FeV). Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse A 2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31.3.1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (§ 15 Abs. 4 FeV). Damit wird der Zugang zur Fahrerlaubnisklasse A 2 für Bewerber erleichtert, die mit ihrer alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 Krafträder bis 125 cm³ führen dürfen und dementsprechend aufgrund ihrer langjährigen Verkehrsteilnahme nur ihre praktische Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse A 2 nachweisen sollen (BR-Drucks 660/10).
Verkehrsverwaltungsrecht
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Zum 1.9.2011 tritt die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 25.2.2011 (BGBl I 2011, S. 341) in Kraft. Die neue Verordnung löst die bisherige Gefahrgutbeauftragtenverordnung und die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung ab und soll zur Entbürokratisierung und Vereinfachung für die Wirtschaft beitragen (BR-Drucks 821/10).
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Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt vom 4.3.2011 (BGBl I, S. 347) sind zum 1.1.2011 Änderungen der Gefahrgutverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen dienen der Fortentwicklung der Gefahrgutvorschriften, der Anpassung an UN-Modellvorschriften und der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie (BR-Drucks 822/10).
Verfahrensrecht
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Am 12.1.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen (BR-Drucks 60/11). Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die außergerichtliche, die gerichtsnahe und die gerichtsinterne Mediation regeln. Zudem dient der Entwurf der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl 136 L vom 24.5.2008, S. 3). Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält den Entwurf eines Mediationsgesetzes (MediationsG), die Artikel 2 bis 11 sehen Änderungen des GVG, der ZPO und weiterer Verfahrensgesetze vor. Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens soll durch eine Verschwiegenheitspflicht für den Mediator gestärkt werden (§ 4 MediationsG-E) und die Mediationsvereinbarung für vollstreckbar erklärt werden können (§ 796d ZPO-E).
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 18.3.2011 beraten und u.a. die Einführung einer fachlichen Grundqualifikation und ggf. von Zusatzqualifikationen für Spezialbereiche vorgeschlagen (BR-Drucks 60/11 (B)).
Mit dem Gesetzentwurf befasst sich auch das Editorial von Risch (zfs 2011, S. 12).