" [6] I. Das BG, dessen Urteil von Langenick, in: NZV 2009, 257 ff. und 318 ff. näher dargestellt und besprochen worden ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, Folgendes ausgeführt:
[7] Die Kl. könne von der Bekl. zu 1 gem. §§ 7 Abs. 1, 11, 13 StVG a.E, § 3 Nr. 1 PflVG a.F, (nunmehr § 115 Abs. 1 VVG) und von der Bekl. zu 2 gem. § 833 BGB eine mtl. Verdienstausfallrente i.H.v. 2680 EUR beanspruchen. Auf Grund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit, des Verlaufs und des sehr guten Abschlusses ihres Studiums der Germanistik, ihrer erworbenen Lehrerfahrung sowie der Vorbereitung der Promotion sei es in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Kl. im Bereich der sprachlichen Ausbildung eine regelmäßige und vollschichtige Anstellung gefunden hätte. Ihr bisheriger Werdegang weise die Kl. als strebsam sowie besonders leistungswillig und -fähig aus. Deswegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass die Kl. nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrages und einer gewissen Zeit der Arbeitssuche eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst, bei karitativen oder sonstigen privaten Institutionen erlangt hätte. In den letzten 5 Jahren sei der Anteil von Akademikern an der Gesamtzahl der Arbeitslosen verhältnismäßig niedrig gewesen. Zwar sei der Arbeitsmarkt für Natur- und Wirtschaftswissenschaftler günstiger als für Geisteswissenschaftler. Jedoch bestehe – auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes – ein zunehmender Bedarf an Lehrkräften zur Unterweisung ausländischer Mitbürger in deutscher Sprache. Deswegen sei keine anteilige Kürzung des Rentenbetrages wegen angenommener Zeiten der Arbeitslosigkeit vorzunehmen. Die Kl. hätte ein ihrer Ausbildung entsprechendes Gehalt in der Größenordnung der Vergütungsgruppe IIa des BAT erzielen können. Dementspr. sei von einem mtl. Bruttogehalt von 4550 EUR auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialvers. ergebende Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, nämlich 3600 EUR. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich ein von den Bekl. zu bezahlender Rentenbetrag i.H.v. 2680 EUR.
[8] Wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse stehe der Kl. eine mtl. Rente i.H.v. 173,33 EUR zu.
[9] II. Die dagegen gerichtete Revision hat im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente i.H.v. 2680 EUR nicht.
[10] 1. Die grds. Haftung der Bekl. ist nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des BG zum fehlenden Mitverschulden der Kl. an der Entstehung des Schadens kommt es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision insoweit nicht zugelassen worden ist.
[11] 2. Unbegründet ist die Revision, soweit die Bekl. zur Zahlung einer mtl. Rente wegen Mehrbedarfs i.H.v. 173,33 EUR bis zum 30.9.2025 verurteilt worden sind. Die Revision hat die Ausführungen des BG dazu, dass die Kl. unfallbedingt eine Hilfe für 4 Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf mtl. 173,33 EUR zu schätzen sei, nicht angegriffen.
[12] 3. Die Revision hat Erfolg, soweit das BG der Kl. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung ihrer Bedürfnisse für die Zeit nach dem 30.9.2025 zugesprochen hat. Dies verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat (BGH, Urt. v. 20.11.1992 – V ZR 82/91, VersR 93, 609, insoweit in BGHZ120, 239 nicht abgedruckt). Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Bekl. zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30.9.2025 gerichtet. Das BG durfte der Kl. schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.
[13] Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das Urteil des BG hingegen nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine über einen mtl. Betrag von 2723,33 EUR hinausgehende Rente zugesprochen hat. Die Kl. hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Bekl. über den bereits zuerkannten mtl. Rentenbetrag von 130 EUR hinaus zur Zahlung einer mtl. Rente von weiteren 2723,33 EUR zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten mtl. Rentenbetrag von 2853,33 EUR.
[14] 4. Die Revision hat weiter Erfolg, soweit das BG die Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens der Kl. aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hat. Nach der ständigen Rspr. des erkennenden Senats ist der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf Ersatz des Erwerbsschadens auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit zu begrenzen (vgl. Senatsurt. v. 27.6.1995 – VI ZR 165/94, r+s 95, 383 = VersR 1995, 1321; v. 26.9.1995 – VI ZR 245/94, r+s 1995, 458 = VersR 1995, 1447; v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02, VersR 2004, 653 = r+s 2004, 342 m. Anm. Lemcke).
[15] 5. Die Revision ist auch begründet, soweit das BG der Kl. eine mtl. Rente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 2680 EUR zuerkannt hat. Die dem zu Grunde liegende Prognose, die Kl. hätte ohne den Unfall während der gesamten Dauer ihres Erwerbslebens ein Bruttogehalt i.H.v 4550 EUR erzielt, begegnet durchgreifenden re...