Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Bekl. zu 2 als Tierhalter in auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch.
Die Kl. half am 30.7.1999 beim Verladen eines Turnierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat der Kl. in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzungen, auf Grund derer sie dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen.
Die am 18.9.1960 geborene Kl. hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem 2. Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991–96 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote “sehr gut’. Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1.4.1998 ging sie ein bis zum 31.3.2003 befristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Technischen Universität Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierfür.
Die Kl. hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. verlangt. Zum Verdienstausfallschaden hat sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Unfall hätte sie bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31.3.2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Auf Grund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation hätte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine mtl. Bruttovergütung von rund 4500 EUR erzielt, was nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialvers. ein Einkommen vor Steuern von 3600 EUR ergeben hätte. Demgegenüber haben die Bekl. vorgetragen, auf dem für die Kl. relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Arbeitsplätzen einer großen Zahl von Bewerbern gegenüber. Die Kl., die im Zeitpunkt des beabsichtigten Berufseintritts erheblich älter als andere gleich qualifizierte Bewerber gewesen wäre, hätte voraussichtlich keine Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes gehabt.
Das LG hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das BG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und die Bekl. auf die Berufung der Kl. auf der Grundlage einer hundertprozentigen Haftung zur Zahlung weiteren Schadenersatzes verurteilt sowie festgestellt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl. sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. U.a. hat es die Bekl. verurteilt, ab 1.1.2006 eine mtl. Rente i.H.v. 2853,33 EUR abzügl. bereits gezahlter 42.085 EUR, vierteljährlich im Voraus zu zahlen. In diesem Umfang hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. die Revision zugelassen. Diese hatte Erfolg.“