Stellt das BG bei seiner Entscheidung ohne erneute Vernehmung von Zeugen auf objektive Umstände ab, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können, jedoch von der ersten Instanz in dem angefochtenen Urteil nicht beachtet worden sind, und stützt das BG seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der Zeuge in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt wegen Fehlens der Urteilsfähigkeit, des Erinnerungsvermögens oder der Wahrheitsliebe die Unwahrheit gesagt hat, liegt eine Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs vor.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 14.9.2010 – 2 BvR 2638/09

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