Die Beschwerdeführerin zu 1) der Verfassungsbeschwerde wurde als Halterin, der Beschwerdeführer zu 2) als Fahrer eines Omnibusses vor dem AG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.432,60 EUR in Anspruch genommen. Bei seiner Entscheidung stellte das AG darauf ab, der Beschwerdeführer zu 2) habe dem Fahrer des PKW des Kl. die Vorfahrt genommen, als er mit dem Omnibus aus dem Busbahnhof auf die linke der davor in gleicher Richtung verlaufenden Fahrspuren eingebogen sei. Die Beschwerdeführer trugen vor, den Kl. treffe eine Mitverantwortung an dem eingetretenen Unfall, weil er durch rechtzeitiges Bremsen die Kollision beider Fahrzeuge hätte verhindern können. Dazu vernahm das AG den von den Beschwerdeführern benannten Zeugen, der zum Zeitpunkt des Unfalls auf der rechten Fahrspur in gleicher Richtung wie das Fahrzeug des Kl. unterwegs war. Der Zeuge bekundete, er sei kurz vor dem Unfall von dem auf der linken Spur fahrenden PKW des Kl. überholt worden und habe bemerkt, wie der Bus in die linke Fahrspur eingebogen sei. Zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich das Fahrzeug des Kl. höchstens drei bis fünf Meter vor seinem Fahrzeug befunden, also "leicht vorne links schräg versetzt". Daraus leitete der Zeuge die Schlussfolgerung ab, der Fahrer des Fahrzeuges des Kl. habe die Situation erkennen müssen und nach links ausweichen oder abbremsen können. Das AG legte die Aussage des Zeugen seiner Entscheidung zu Grunde und sprach dem Kl. nur die Hälfte des Klagebetrages unter Ansetzung einer hälftigen Mitverantwortung des Kl. an dem Eintritt des Unfalls zu. Es hielt die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge habe den einfahrenden Bus aus demselben Blickwinkel wie der Fahrer des Fahrzeuges des Kl. sehen können und darüber hinaus mit den Feststellungen des Gutachters übereinstimmende Angaben zur Stellung der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gemacht.
Das LG änderte die Haftungsquote ohne erneute Vernehmung des Zeugen und ging von einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Es hielt die Feststellung des AG, wonach der Fahrer des Fahrzeuges des Kl. den Verkehrsunfall mit verursacht habe, für nicht zutreffend. Da das Fahrzeug des Kl. die linke der beiden Fahrspuren befahren habe und am Zeugen vorbei gefahren sei, habe der Zeuge den Bus nicht aus dem gleichen Blickwinkel wahrnehmen können. Das sei auf Grund des räumlich nach links versetzten Fahrzeuges nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe es sich bei der Einschätzung des Zeugen im Hinblick auf das noch mögliche Abbremsen um eine bloße Vermutung, nicht dagegen Wiedergabe einer Tatsache gehandelt. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hatte Erfolg.