" … II. Der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 OWiG) kann ein teilweiser Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Soweit sich diese gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings nicht begründet. Die vom Senat insoweit durchgeführte Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insb. ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher anstatt fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu beanstanden, zumal das Verschlechterungsverbot bei Änderungen des Schuldspruchs nicht zur Anwendung kommt (Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 79 Rn 37). Auch eine Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlasst, da eine übermäßig lange Verfahrensdauer nur in Ausnahmefällen zu einer solchen führt und es im Normalfall ausreicht, dass der Tatrichter diesen Umstand – wie vorliegend geschehen (UA S. 5) – bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.2003, 2 BvR 273/03, abgedr. bei juris; BayObLG, Beschl. v. 10.10.1996, 3 ObOWi 117/96, abgedr. bei juris). Dass der Abschluss des Verfahrens vorliegend in rechtsstaatswidriger und eine Einstellung des Verfahrens gebietender Weise verzögert worden wäre, ist weder aus den Urteilsgründen ersichtlich noch wird dies vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, vielmehr hat die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens von beinahe zweieinhalb Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und ihrer nunmehrigen Aburteilung durch das AG ihre Ursache maßgeblich darin, dass sich Rechtsmittel des Betroffenen als erfolgreich erwiesen haben und deshalb neue Hauptverhandlungen durchgeführt werden mussten.
2. Jedoch hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, weil das AG den Grundsatz der reformatio in peius nicht hinreichend bedacht hat.
a) Soweit der Tatrichter die Erhöhung der im Bußgeldbescheid verhängten Regelgeldbuße von 150 EUR auf 250 EUR darauf gestützt hat, dass der Betroffene vorsätzlich und nicht fahrlässig gehandelt hat (UA S. 5), hat er die Sperrwirkung des am 13.11.2007 ergangenen Verwerfungsurteils übersehen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gilt nämlich auch bei einem Urt., durch das der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist, für das weitere Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils (OLG Braunschweig NStZ 2003, 96; OLG Oldenburg NStZ 1997, 397; Göhler a.a.O.). Dass bereits zuvor in dieser Sache am 18.6.2007 ein Sachurteil des AG ergangen war, führt zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn in diesem eine gegenüber dem Verwerfungsurteil vom 13.11.2007 i.V.m. dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.1.2007 härtere Sanktion verhängt wurde (zum umgekehrten Fall der Verhängung einer milderen Sanktion vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 318; ferner Brandenburgisches OLG VRS 117, 102; OLG Köln NStZ-RR 2000, 87).
b) Eine Erhöhung der Geldbuße hätte auch nicht damit begründet werden können, dass das AG im angefochtenen Urt. das Fahrverbot in Wegfall hat kommen lassen. Zwar darf der Tatrichter ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach Aufhebung des Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht die ursprünglich verhängte Geldbuße grds. erhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots absieht, wobei es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob und inwieweit die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigem Fahrverbot (BGHSt 24, 11; OLG Hamm NZV 2007, 635). Eine solche Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn – wie hier – die Anordnung eines Fahrverbots deshalb unterbleiben muss, weil es eines solchen wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat nämlich in diesem Fall auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben (vgl. Senat DAR 2007, 528; OLG Schleswig DAR 2000, 584; OLG Hamm a.a.O.). Durch die gleichwohl vorgenommene Erhöhung der Geldbuße von 150 EUR auf 250 EUR hat das AG daher gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Thüringer OLG, Beschl. v. 2.6.2003, 1 Ss 152/02, abgedr. bei juris).
Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das AG. Der Senat konnte vielmehr in der Sache abschließend entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG) und hat die Geldbuße auf 100 EUR festgesetzt, wobei der seit dem Verkehrsverstoß am 26.12.2006 weiter eingetretene Zeitablauf besonders bei der Bemessung besonders berücksichtigt wurde. … “
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg