StVG § 7 Abs. 1
Leitsatz
Der Leasinggeber und Eigentümer des Kfz hat gegen den Leasingnehmer und Halter des Kfz bei einer Beschädigung dieses Fahrzeuges keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.
BGH, Urt. v. 7.12.2010 – VI ZR 288/09
Sachverhalt
Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Die Bekl. zu 2 (zukünftig: Bekl.) ist Halterin eines von ihr geleasten Fahrzeugs, das am 29.7.2006 bei einem Unfall beschädigt wurde. An dem Unfall waren das bei der Kl. haftpflichtversicherte Fahrzeug einerseits sowie andererseits das vom früheren Bekl. zu 1 geführte, auf Namen der Bekl. gehaltene und im Eigentum der Leasinggeberin stehende Fahrzeug beteiligt. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht geklärt werden können.
Die Kl. hat die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert und begehrt von den Bekl. den Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50 % der regulierten Kosten. Das AG hat der Klage gegenüber dem früheren Bekl. zu 1 hinsichtlich der regulierten Kosten stattgegeben; die Klage gegen die Bekl. hat es abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urt. hat die Kl. mit einem am 23.3.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem am 27.3.2009 die geltend gemachte Forderung ausgeglichen worden ist, hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Hauptforderung für erledigt erklärt und den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das BG hat daraufhin entsprechend dem Antrag der Kl. festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Bekl. verurteilt, an die Kl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
2 Aus den Gründen:
[4] "I. Nach Auffassung des BG stand der Kl. vor dem erledigenden Ereignis gem. § 426 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Bekl. der geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50 % des gegenüber der Leasinggeberin vollständig regulierten Schadens zu. Das AG habe den früheren Bekl. zu 1 nach § 18 StVG unter Zugrundelegung der gleich hoch eingeschätzten Betriebsgefahr der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge von je 50 % verurteilt. Die Bekl. hafte gesamtschuldnerisch in gleicher quotenmäßiger Höhe, weil auch eine Leasingnehmerin als Halterin des Fahrzeugs im Verhältnis zur Leasinggeberin aus § 7 Abs. 1 StVG hafte. Deshalb müsse sie der Kl. aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.
[5] II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Leasinggeber und Eigentümer des Kfz gegen den Leasingnehmer und Halter eines Kfz bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz des entstandenen Schadens hat und deswegen keine Gesamtschuld zwischen der Kl. und der Bekl. besteht, die nach § 426 BGB ausgeglichen werden könnte.
[6] 1. Die Frage, ob der Halter eines Kfz dem Eigentümer gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kfz haftet, wird in Literatur und Rspr. nicht einheitlich beantwortet.
[7] a) Das BG meint unter Hinweis auf ein Urt. des Senats vom 22.3.1983 und eine im Schrifttum vertretene Auffassung, im Fall der Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs könne der vom Halter verschiedene Eigentümer des Kfz den Leasingnehmer als dessen Halter aus § 7 StVG in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurt. v. 22.3.1983 – VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133, 138; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 7 StVG Rn 218; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 17 Rn 31, 95). Dass die Gefährdungshaftung (anders als bei Mithaltern) eingreife, obwohl das schädigende Fahrzeug zugleich die beschädigte Sache sei, finde seinen Grund in der von den Beteiligten vorgenommenen Aufspaltung von rechtlicher und faktischer Herrschaftsgewalt (Greger, a.a.O.). Die Haftung aus § 7 StVG ergebe sich nämlich nicht aus Eigentum, sondern aus der durch den Betrieb eines Kfz hervorgerufenen Gefährdung anderer Rechtsgüter. Eine Einschränkung der Halterhaftung dahingehend, dass Ansprüche des Eigentümers der beschädigten Sache dann ausgeschlossen sein sollen, wenn die Beschädigung durch den Halter des Fahrzeugs beim Betrieb desselben hervorgerufen worden sei, ergebe sich aus § 7 StVG nicht.
[8] b) Nach anderer Auffassung soll der Leasinggeber den Leasingnehmer für Schäden am geleasten Fahrzeug nur dann in Anspruch nehmen können, wenn den Leasingnehmer ein Verschulden trifft. Deshalb stehe dem regulierenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kein Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung mithaftenden Halter und Leasingnehmer zu. Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der “Sache’, für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen hafte, sei nur eine v...