" … II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urt. gegen den Betr. ausschließlich eine Geldbuße von 80 EUR und damit von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
1. Nach § 80 Abs. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urt. wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
2. Beträgt – wie hier – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR oder ist gegen den Betr. eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden, deren Wert im Urt. ebenfalls auf nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter gehend, nämlich dahin eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht, mithin nicht wegen der Anwendung von das Verfahren betreffenden Rechtsnormen, die Zulassung rechtfertigen kann.
3. Nachdem der Betr. vorliegend selbst keine Versagung des rechtlichen Gehörs – für die im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen und die überdies mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre – reklamiert, könnte eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht kommen, wenn die Zulassung hier ausnahmsweise geboten wäre, um dem OLG im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch seine Entscheidung zur Fortbildung des sachlichen Rechts beizutragen.
a) Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; denn Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. neben BGHSt 24, 15, 21 = NJW 1971, 389, 391 = DAR 1971, 81 ff. = VerkMitt 1971, Nr. 12 aus der neueren Rspr. zuletzt u.a. OLG Hamm DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. OLG Köln DAR 2009, 408 und OLG Köln NStZ-RR 2010, 88 = NZV 2010, 270 = VerkMitt 2009, Nr. 85 = VRR 2009, 468; siehe auch die einschlägigen Kommentierungen u.a. bei Göhler-Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn 1, 1a, 3 und 16 f ff.; KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 80 Rn 36 f., 43 f.; Bohnert OWiG 3. Aufl. § 80 Rn 13, 28 ff. sowie Burhoff-Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Rn 2219, insb. Rn 2222 und 2237, jeweils m.w.N.).
b) Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache hier indes nicht auf. Insb. gibt der Fall dem Senat keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
aa) Nach dem für die sachlich-rechtliche Prüfung maßgeblichen Wortlaut der vom AG herangezogenen, über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des 23 Abs. 1 S. 2 StVO muss der Fahrzeugführer u.a. “dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann ( … ) vorschriftsmäßig sind’. Der Begriff der “Vorschriftsmäßigkeit’ im Sinne der als Auffangtatbestand konzipierten Norm des § 23 Abs. 1 S. 2 StVO (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 23 StVO Rn 9 f.) ist in der obergerichtlichen Rspr. durch eine umfangreiche Kasuistik hinreichend geklärt. Insb. ist anerkannt, dass es zu den von der Vorschrift erfassten “sonstigen’ allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers als primärer Normadressat der StVO, der mit der Bewegung des Fahrzeugs eine Gefahrenquelle für Rechtsgüter Dritter setzt, auch gehört, dass von dem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, etwa nach den einschlägigen Bestimmungen der StVZO, keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs gleichwohl durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ist auszugehen, wenn durch die Steigerung der normalen von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird (vgl. aus der Rspr. u.a. OLG Düsseldorf DAR 2000, 223 f. = NJW 2000, 189 f. = VRS 98, 302 ff.; OLG Bamberg DAR 2007, 338 ff. = NStZ-RR 2007, 90 ff. = O...