Bei verkehrsinternen Vorgängen hat sich im Laufe der Jahre die Rechtsprechung bzgl. § 315b StGB geändert. Der BGH stellt dabei klar, dass für die Fälle, bei denen das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel genutzt wird, der Täter mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz handeln muss. Auch wenn die Literatur diese Rechtsentwicklung in Teilen als kritisch ansieht, hat sich die Rechtsprechung entsprechend gefestigt.
In der Entscheidung wird u.a. ausgesagt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu “pervertieren‘, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315b StGB, sondern – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – nur unter § 315c StGB. … Er hält an dieser Rechtsprechung im Grundsatz fest, ist jedoch der Auffassung, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muss, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende – verkehrsatypische “Pervertierung‘ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen “Eingriff‘ in den Straßenverkehr i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt der Senat nicht infrage, dass für den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht; er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte “Absicht‘, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren".
Es stellt sich die Frage, ob diese Begründung auf die genannten Fälle angewendet werden kann und auch soll. Für den Einsatz des Fahrzeuges als Waffe denkt man zuerst an das Zufahren auf Personen bzw. das Abdrängen von anderen Fahrzeugen von der Fahrbahn. Gerade beim Abdrängen kann an § 315c StGB gedacht werden, der das grob verkehrswidrige und rücksichtlose Überholen unter Strafe stellt, sofern eine andere Person bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. In § 315c Abs. 1 Nr. 2g StGB wird etwas zu nicht gesicherten Gegenständen ausgesagt. Dabei geht es aber u.a. um liegengebliebene Fahrzeuge, die nicht in ausreichender Entfernung gesichert werden. Fahrzeugteile werden nicht genannt auch nicht verlorene Ladungsteile. Der Gesetzgeber wollte in § 315c StGB besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter das Strafrecht stellen. Eine dieser Todsünden ist, unter gewissen Voraussetzungen, das nicht in ausreichender Entfernung gesicherte, liegen gebliebene Fahrzeug. Wollte er nicht gesicherte Fahrzeugteile oder Ladung nicht in die Bestimmung mit aufnehmen?