[17] "… 1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Überzeugung des BG, der Kl. habe die Bekl. arglistig getäuscht, indem er ihr die Behandlungen wegen Rückenbeschwerden verschwiegen habe.
[18] a) Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen kann entgegen der Auffassung des BG nicht darin liegen, dass der Kl. auf die in dem Schreiben der Bekl. v. 19.3.2001 enthaltene Aufforderung, sie über etwaige Unrichtigkeiten der Angaben zum Gesundheitszustand zu informieren, nicht reagierte.
[19] aa) Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senat VersR 2007, 785 Rn 8 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts garnicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde … Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein …
[20] bb) Schon der Ansatz des BG ist verfehlt. Es hat nicht beachtet, dass der Kl. auf die Entscheidung der Bekl. keinen Einfluss mehr nehmen konnte, als er den Versicherungsschein nebst “Policenbegleitschreiben’ vom 19.3.2001 erhielt. Mit Übersendung des Versicherungsscheins hatte die Bekl. alles getan, was von ihrer Seite für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages erforderlich war.
[21] Auch wenn in dem von dem Kl. unterzeichneten Formular von einer “Anfrage’ und einem daraufhin von der Bekl. zu erstellenden “Vertragsangebot’ die Rede ist, belegt die Beschreibung des Zustandekommens des Vertrages, dass damit der Antrag des Versicherungsnehmers und dessen Annahme durch die Bekl. gemeint sind. Nur so ergibt es einen Sinn, wenn es in der “Anfrage’ heißt, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn der “Anfragesteller’ dem Vertragsschluss nach Erhalt der Police und der Verbraucherinformation nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
[22] Das entspricht im Wesentlichen dem sog. Policenmodell gem. § 5a VVG a.F. Dieses war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die AVB und die weitere Verbraucherinformation erst zusammen mit der Police zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf der Grundlage der AVB und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der Vertragsschluss das Ausbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war nach h.M. von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen … An dieser Art des Vertragsschlusses orientierte sich die Bekl. nach der Darstellung in dem von ihr verwendeten Formular insoweit, als der Vertrag mit Aushändigung des Versicherungsscheins und bei Vorliegen der schriftlich gegebenen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der “Anfragesteller’ dem Vertragsschluss nicht innerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspricht.
[23] Ob die Regelung des “Policenmodells’ wirksam und insbes. mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG vom 8.11.1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) und 92/96/EWG vom 10.11.1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Jedenfalls hatte die Bekl. nach Übersendung des Versicherungsscheins keine für den Vertragsschluss wesentliche Willenserklärung mehr abzugeben, sodass sie durch Unterlassen der Richtigstellung etwaiger unrichtiger Angaben nicht mehr zu einer Annahmeerklärung bewogen werden konnte, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben hätte.
[24] b) Das BG hat nicht festgestellt, dass der Kl. zu seinem Gesundheitszustand bereits bei Antragstellung falsche Angaben machte. Dazu hat der Kl. behauptet, er habe sämtliche Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen und zum Hausarztwechsel dem Versicherungsagenten der Bekl. gemacht, dieser habe aber eigenmächtig und selbstständig die Angaben zum Gesundheitszustand aus einem früheren Versicherungsantrag abgeschrieben. Die Richtigkeit dieses Vorb...