Die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls ergibt sich daraus, dass der damit erfolgte Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit dann einen Schaden darstellt, wenn der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise auf die ständige Verfügbarkeit der Sache angewiesen ist (BGH – Großer Zivilsenat NJW 1987, 50 ff.). Wird bei der Berechnung des Vermögensschadens auf die Vorhaltekosten abgestellt, sind Berechnungsposten die Zinsen für das bei der Anschaffung eingesetzte Kapital, die weiterlaufenden Aufwendungen für die Einsatzfähigkeit des Kfz und die auf das Kfz erfolgte Abschreibung (vgl. BGH NJW 1987, 50, 53, OLG Jena NJW-RR 2004, 1030 f.). Für die Bestimmung der Vorhaltekosten werden die Tabellenwerke von Sanden/Danner/Küppersbusch und Schwacke herangezogen (vgl. auch Danner/Echtler, VersR 1988, 335).

Anders verhält es sich mit der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, deren Bestimmung durch das Tabellenwerk Sanden/Danner/Küppersbusch die geeignete Methode der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ist (vgl. BGH zfs 2005, 126 f.). Gewonnen wird das Ergebnis der Schadensschätzung durch eine Reduktion der durchschnittlichen Mietsätze von Pkw um die die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren, wie Gewinnspannen, Verwaltungskosten und Provisionen der Autovermieter. Als Ergebnis dieser Rechenoperation verbleiben 35-40 % der üblichen Miete und vor allem 200-400 % der Vorhaltekosten (vgl. BGH zfs 2005, 126, 128; Schmelcher, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Aufl., Kapitel 5 Rn 61).

Die Bestimmung der Höhe des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen sieht sich der Schwierigkeit gegenüber, dass die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf neue und bis zu 10 Jahre alte Fahrzeuge abstellt. Für ältere Fahrzeuge bedeutet das nicht, dass bei ihrem unfallbedingtem Ausfall nur die Vorhaltekosten (so AG Düsseldorf zfs 1993, 226) oder die doppelten Vorhaltekosten (OLG Düsseldorf zfs 1991, 15) verlangt werden können. Eine solche automatische Reduktion würde nicht berücksichtigen, dass der Gebrauchswert eines älteren gut gepflegten Kfz nicht erheblich gemindert ist, da der geminderte Substanzwert für die Brauchbarkeit der Sache allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH zfs 2005, 126). Auch wenn der geminderte Substanzwert des mehr als 10 Jahre alten Kfz keinen messbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit und damit die Nutzungsmöglichkeit hat (vgl. die Nachweise bei Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2; Verkehrszivilrecht; 5. Aufl., § 8 Rn 58) wird in der Praxis inzwischen bei gutem Zustand des Altfahrzeuges gleichwohl eine tatrichterlichem Ermessen unterliegende Reduktion um 1-3 Gruppen nach dem Tabellenwerk von Sanden/Danner/Küppersbusch vorgenommen (vgl. BGH zfs 1988, 134, OLG Karlsruhe zfs 1993, 304; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379).

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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