BGB § 249; ZPO § 287
Leitsatz
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbedingt beschädigtes Fahrzeug mit einer Laufzeit von 21 Jahren und einem normalen Erhaltungszustand ist durch Herabstufung um drei Gruppen nach der Tabelle Sanden/Danner zu bestimmen.
AG Schwelm, Urt. v. 17.11.2011 – 24 C 112/11
Sachverhalt
Nach Beschädigung seines 21 Jahre alten Kfz bei einem Unfall rechnete der Kl. den ihm entstandenen Nutzungsausfall auf der Grundlage der Tabelle Sanden/Danner unter Herabstufung um drei Gruppen ab. Das fand die Billigung des AG.
2 Aus den Gründen:
"Entgegen der Ansicht der Bekl. waren aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von 21 Jahren nicht lediglich die Vorhaltekosten zugrunde zu legen. Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung v. 23.11.2004, veröffentlicht u.a. in zfs 2005, 126, 130, bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner nicht beanstandet. Der Nutzungswert eines Fahrzeugs kann nicht allein an dem Alter des Fahrzeugs bemessen werden. Auch ein älteres Fahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand kann für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben, wenngleich das Alter nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann. Das Fahrzeug wies nach dem Gutachten angesichts des Alters und der Laufleistung einen normalen Zustand auf. Angesichts dessen, dass in den Tabellen Sanden/Danner, die anerkanntermaßen zur Bemessung des Tagessatzes herangezogen werden können, lediglich Neufahrzeuge aufgeführt sind, trägt das Gericht dem dadurch Rechnung, dass bei älteren Fahrzeugen eine Rückstufung zu erfolgen hat. Im Rahmen der gem. § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung hält das Gericht hier angesichts des Alters von 21 Jahren eine Herabstufung um 3 Gruppen des an sich in Gruppe F einzuordnenden Fahrzeuges, und damit die Eingruppierung in die Gruppe C, mit einem Tagessatz von 34 EUR für angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich damit auf 680 EUR. Unter Berücksichtigung der auf diese Position erhaltenen Zahlung von unstreitig 132 EUR verbleibt damit ein noch zu erstattender Betrag von 548 EUR."
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Christine Hörstmann, Iserloh-Lethmate
3 Anmerkung:
Die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls ergibt sich daraus, dass der damit erfolgte Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit dann einen Schaden darstellt, wenn der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise auf die ständige Verfügbarkeit der Sache angewiesen ist (BGH – Großer Zivilsenat NJW 1987, 50 ff.). Wird bei der Berechnung des Vermögensschadens auf die Vorhaltekosten abgestellt, sind Berechnungsposten die Zinsen für das bei der Anschaffung eingesetzte Kapital, die weiterlaufenden Aufwendungen für die Einsatzfähigkeit des Kfz und die auf das Kfz erfolgte Abschreibung (vgl. BGH NJW 1987, 50, 53, OLG Jena NJW-RR 2004, 1030 f.). Für die Bestimmung der Vorhaltekosten werden die Tabellenwerke von Sanden/Danner/Küppersbusch und Schwacke herangezogen (vgl. auch Danner/Echtler, VersR 1988, 335).
Anders verhält es sich mit der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung, deren Bestimmung durch das Tabellenwerk Sanden/Danner/Küppersbusch die geeignete Methode der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung ist (vgl. BGH zfs 2005, 126 f.). Gewonnen wird das Ergebnis der Schadensschätzung durch eine Reduktion der durchschnittlichen Mietsätze von Pkw um die die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren, wie Gewinnspannen, Verwaltungskosten und Provisionen der Autovermieter. Als Ergebnis dieser Rechenoperation verbleiben 35-40 % der üblichen Miete und vor allem 200-400 % der Vorhaltekosten (vgl. BGH zfs 2005, 126, 128; Schmelcher, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Aufl., Kapitel 5 Rn 61).
Die Bestimmung der Höhe des Nutzungsausfalls bei älteren Fahrzeugen sieht sich der Schwierigkeit gegenüber, dass die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auf neue und bis zu 10 Jahre alte Fahrzeuge abstellt. Für ältere Fahrzeuge bedeutet das nicht, dass bei ihrem unfallbedingtem Ausfall nur die Vorhaltekosten (so AG Düsseldorf zfs 1993, 226) oder die doppelten Vorhaltekosten (OLG Düsseldorf zfs 1991, 15) verlangt werden können. Eine solche automatische Reduktion würde nicht berücksichtigen, dass der Gebrauchswert eines älteren gut gepflegten Kfz nicht erheblich gemindert ist, da der geminderte Substanzwert für die Brauchbarkeit der Sache allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH zfs 2005, 126). Auch wenn der geminderte Substanzwert des mehr als 10 Jahre alten Kfz keinen messbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit und damit die Nutzungsmöglichkeit hat (vgl. die Nachweise bei Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2; Verkehrszivilrecht; 5. Aufl., § 8 Rn 58) wird in der Praxis inzwischen bei gutem Zustand des Altfahrzeuges gleichwohl eine tatrichterlichem Ermessen unterliegende Reduktion um 1-3 Gruppen nach dem Tabellenwerk von Sanden/Danner/Küppersbusch vorgenommen (v...