Unter Reiserecht im engeren Sinne wird das in den §§ 651a ff. BGB geregelte Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht verstanden. Die Pauschalreise zeichnet sich dadurch aus, dass ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Allerdings wendet die Rechtsprechung schon seit längerer Zeit das Reisevertragsrecht analog auch auf Verträge an, die die Bereitstellung eines Ferienhauses, einer Ferienwohnung oder einer Yacht zu Urlaubszwecken als alleinige Leistung beinhalten.
I. Reisepreisminderung
Die Vulkanaschewolke aus dem Frühling 2010 hinterließ ihre Spuren auch in der pauschalreiserechtlichen Rechtsprechung des Folgejahres 2011. So entschied das AG Rostock, dass der Reiseveranstalter bei einer Luftraumsperre wegen Vulkanasche das Preisrisiko trägt, weshalb der Reisende auch in solchen Fällen zu einer Minderung berechtigt ist. Da bei höherer Gewalt jedoch kein Verschulden des Veranstalters vorliegt, haftet er nicht für Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Sobald die höhere Gewalt und damit das Hindernis für die Rückbeförderung entfällt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reisenden aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht schnellstmöglich zurückzubefördern.
Im Zusammenhang mit Kreuzfahrten stellt sich oft die Frage, ob das Nichtanlaufen von angekündigten Häfen einen Reisemangel darstellt. Das AG Rostock hat dazu nun ausgeführt, dass solche Änderungen unzumutbar sind, deren Ursachen ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind. Wird ein Hafen wegen Problemen bei Vertragspartnern des Reiseveranstalters und der damit verbundenen Ungewissheit einer ausreichenden Schiffsversorgung nicht angelaufen, so liegt ein Reisemangel vor.
Verletzt ein Reiseveranstalter seine Informationspflichten gegenüber dem Reisenden, so kann sich allein schon aus der Informationspflichtverletzung eine Minderung ergeben. Eine solche selbständige Minderung kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die vorsätzliche Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht. Das ist z.B. gegeben, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel verschweigt oder verharmlost. Von wesentlichen Reisemängeln ist dabei dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages nach § 651e Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.
Auf die (stets einzelfallbezogen zu beantwortende) Frage nach der Ermittlung einer angemessenen Quote bei der Reisepreisminderung soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Der Rahmen eines kurzen Praxisaufsatzes würde dadurch gesprengt. Insbesondere die von der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main entwickelte "Frankfurter Tabelle" bietet geeignete Anhaltspunkte für die Ermittlung einer angemessenen Minderungsquote. Ansonsten darf auf verschiedene Urteilssammlungen und Handbücher verwiesen werden.
II. Entgangene Urlaubsfreude
Neben der Reisepreisminderung können die von einer mangelhaften Reise betroffenen Reisenden unter Umständen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Wird eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende nämlich gemäß § 651f Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Berichtszeitraum 2011 hatte das LG Frankfurt am Main nun die Frage zu beantworten, ob ein solcher Anspruch auch Kindern zusteht. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung stellt das Gericht zunächst auf den Reisepreis des einzelnen Reisenden ab, der die Entschädigung geltend macht. Ein fünfjähriges Kind kann einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude haben. Dagegen steht Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren nach Ansicht des LG Frankfurt am Main kein solcher Anspruch zu.
III. Kündigung
Wegen anonymer Internet-Bewertungen eines Hotels kann ein Reisevertrag regelmäßig nicht gekündigt werden. Ein allein auf anonyme Bewertungen des gebuchten Hotels in einem Bewertungsportal im Internet gestütztes Parteivorbringen stellt keinen substantiierten Sachvortrag zum Vorliegen von Reisemängeln da...