Wegen anonymer Internet-Bewertungen eines Hotels kann ein Reisevertrag regelmäßig nicht gekündigt werden. Ein allein auf anonyme Bewertungen des gebuchten Hotels in einem Bewertungsportal im Internet gestütztes Parteivorbringen stellt keinen substantiierten Sachvortrag zum Vorliegen von Reisemängeln dar. Negative anonyme Internet-Bewertungen des gebuchten Hotels begründen auch keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, seinem Kunden vor Reiseantritt zu versichern, dass die geschilderten Zustände nicht zutreffen.[10]

[10] AG Bremen, Urt. v. 30.6.2011 – 10 C 121/11, NJW 2011, 3726.

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