AFB 87 § 2 Nr. 1a
Leitsatz
§ 2 Nr. 1a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des VN ab.
BGH, Urt. v. 18.1.2012 – IV ZR 140/09
Sachverhalt
Die Kl. nimmt aus abgetretenem Recht den beklagten GebäudeVR auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Brandschadens in Anspruch. Die Kl. ist Montageversicherer der V KG und der mitversicherten V AG. Nach § 16 der dem Vertrag zugrunde liegenden AMoB haftet sie nur subsidiär.
Die V AG schloss mit der VN der Bekl., der Q KG, im Januar 2004 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines demontierbaren Parkhauses am Flughafen B auf einem Grundstück der B Flughafengesellschaft mbH. Vereinbart war, dass die V AG unter Eigentumsvorbehalt liefern und die jeweiligen Teilleistungen mit ihrer Bezahlung in das Eigentum der Q KG übergehen sollten. Im ersten Bauabschnitt sollte die V AG die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen. Die Q KG unterhält bei der Bekl. eine Gebäudevielschutzversicherung auf der Grundlage der AFB 87. Als die Ebenen 0 und 1 des Parkhauses fertiggestellt und in Betrieb genommen worden waren, kam es am 13.6.2004 auf der noch nicht vollständig fertiggestellten Parkebene 2 durch Brandstiftung zu einem Brand, wodurch die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene 1 parkende Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Bekl. leistete an ihre VN für die Ebenen 0 und 1 eine Entschädigung i.H.v. 180.000 EUR und lehnte eine Einstandspflicht hinsichtlich des Parkdecks 2 ab. Nach Fertigstellung dieser Ebene durch die V AG ließ sich die Kl. die etwaigen Entschädigungsansprüche der Q KG gegen die Bekl. durch Vereinbarung v. 28.11.2005 abtreten.
Auf der Grundlage eines von der Bekl. in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens fordert die Kl. 162.516,28 EUR für die Sanierung der Ebene 2. Sie trägt vor, die Q KG und die Bekl. hätten einen Versicherungsbeginn ab dem 15.4.2004 vereinbart. Die Bekl. habe auch für den Schaden an dem nicht fertiggestellten Parkdeck 2 aufzukommen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB sei sie, die Kl., nicht eintrittspflichtig.
Die Bekl. behauptet, sie sei mit ihrer VN übereingekommen, dass Deckung erst nach Fertigstellung des Parkhauses bestehen solle. Im Übrigen sei der Q KG kein Schaden bezüglich der Ebene 2 entstanden, weil sich diese im Zeitpunkt des Brandes noch im Vorbehaltseigentum der V AG befunden habe.
2 Aus den Gründen:
[14] "… 1. Die Bekl. hat nach § 1 Nr. 1a AFB 87 eine Entschädigung für den Brandschaden an dem Parkdeck 2 zu leisten. Dieses war schon zur Zeit des Brandes gem. § 2 Nr. 1a AFB 87 vom Versicherungsschutz umfasst."
[15] a) Nach dieser Bestimmung sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert. Ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört.
[16] aa) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen-Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind …
[17] bb) Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.).
[18] Die Parkebene 2 war zur Zeit des Brandes Teil des Parkhauses, auch wenn sie nicht völlig fertiggestellt war. Sie bildete – schon als Decke des Parkdecks 1 – eine geschlossene bauliche Einheit mit den übrigen Parkebenen.
[19] b) Ob die VN der Bekl. zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck 2 erworben hatte, ist unerheblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse konnte die Q KG versichern, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankam.
[20] aa) § 2 Nr. 1a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des VN ab … So versteht bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ein durchschnittlicher VN einer Gebäudefeuerversicherung die Klausel …
[21] (1) Für ihn ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1a AFB 87 nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Eigentum des VN steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus § 2 Nr. 2 AFB 87 vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bedeutung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, dass sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem VN gehör...