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zfs 04/2012, Mautausweichverkehr; Lkw; schwere Nutzfahrz ... / 2 Aus den Gründen:

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[8] "… II. Die Revision des Bekl. ist begründet. Das Urt. des BG steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme, die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen seien insb. deshalb unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil rund zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Transportunternehmer den Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut benutzt hätten, ist unzutreffend. Der Bekl. hat diesen Umstand bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt und konnte ohne Ermessensfehler (§ 114 VwGO) zum Ergebnis kommen, dass gleichwohl dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm der Vorrang gebührt und die Strecke deshalb für den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen gesperrt werden darf. Die angeordneten Durchfahrverbote sind auch ansonsten rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)."

[9] Gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1.1.2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung v. 22.12.2005 (BGBl I S. 3714) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von S. 2 zum Zwecke des Abs. 1 S. 1 – aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – oder des Abs. 1 S. 2 Nr. 3 – zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen – Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.

[10] 1. Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des BG (§ 137 Abs. 2 VwGO) gab es in dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der B 8 erhebli...

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