Der Landrat des E-Kreises hat am 1.7.2011 einen Bußgeldbescheid gegen den Betr. erlassen, mit dem dem Betr. ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt wurde. Der Betr. legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit am 15.8.2011 beim Landrat des E-Kreises eingegangenen Schreiben v. 15.8.2011 nahm der Verteidiger des Betr. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid v. 1.7.2011 zurück. Mit Schreiben v. 15.8.2011 wies der Landrat des E-Kreises darauf hin, dass der Bußgeldbescheid gegen den Betr. seit dem 15.8.2011 rechtskräftig ist und dass der Betr. aufgefordert wird, seinen Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft, spätestens bis zum 15.12.2011, zu übersenden.
Dem Betr. wurde wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit Bußgeldbescheid der Stadt B v. 20.6.2011 ebenfalls ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Zugleich hatte das Stadtamt B bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Mit Schreiben seines Verteidigers v. 15.8.2011 nahm der Betr. seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid v. 20.6.2011 gegenüber dem Stadtamt B zurück, so dass der Bußgeldbescheid des Stadtamtes B v. 20.6.2011 am 15.8.2011 rechtskräftig wurde. Ausweislich der Empfangsbestätigung des Stadtamtes B v. 15.8.2011 gelangte der Führerschein des Betr. am 15.8.2011 in amtliche Verwahrung der Stadt B und das Fahrverbot endete mit Ablauf des 14.9.2011 (24 Uhr).
Mit Schreiben seines Verteidigers v. 23.9.2011 teilte der Betr. dem E-Kreis mit, dass sein Führerschein von dem Stadtamt B in amtliche Verwahrung genommen wurde und bat um Bestätigung, dass das von dem E-Kreis verhängte und zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Fahrverbot aufgrund der Abgabe des Führerscheins bei dem Stadtamt B verbüßt wurde.
Der Landrat des E-Kreises wies den Betr. darauf hin, dass Fahrverbote i.S.d. § 25 Abs. 2 StVG nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollstrecken seien. Eine Parallelvollstreckung mehrerer gem. § 25 Abs. 2a StVG privilegierter Fahrverbote scheide aus. Daher werde einer nachträglichen Parallelvollstreckung auch nicht zugestimmt.
Mit Schreiben seines Verteidigers v. 14.10.2011 widersprach der Betr. der von dem Landrat des E-Kreises geäußerten Rechtsauffassung. Dabei wies er insb. auf die Rspr. aus dem Beschl. des OLG Hamm v. 27.10.2009 (3 Ss OWi 451/09) und aus dem Beschl. des AG Meißen v. 19.1.2010 (13 OWi 705 Js 23983/09) hin.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten v. 4.11.2011 stellte der Betr. Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte festzustellen, dass das mit Bußgeldbescheid v. 1.7.2011 angeordnete einmonatige Fahrverbot bereits am 15.8.2011 begonnen hat und somit am 14.9.2011 erledigt ist.
Das AG stellt fest, dass das mit Bußgeldbescheid v. 1.7.2011 angeordnete einmonatige Fahrverbot aufgrund der Parallelvollstreckung des Stadtamtes der Stadt B bereits am 15.8.2011 begonnen hat und am 14.9.2011 erledigt war.