[17] "… 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das BG an, dass der Klageanspruch nicht bereits an einer verspäteten Geltendmachung i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. scheitert."
[18] Rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht ist der Anspruch auch mit einem fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der VN anschließend alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe “demnächst' i.S.v. § 167 ZPO (entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) erfolgt … Das ist hier der Fall.
[19] a) Dass die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs innerhalb der von der Bekl. verlängerten Klagefrist beim sachlich unzuständigen OLG zur Wahrung der Frist genügte, hat das BG mit zutreffender Begründung ausgeführt. Angriffe hiergegen erhebt die Revision nicht.
[20] b) Des Weiteren ist die Kl. ihrer Obliegenheit nachgekommen, auch anschließend alles Zumutbare zu tun, um für eine “demnächstige' Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. Die Ausschöpfung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Auch dies hat das BG zutreffend erkannt.
[21] aa) Allerdings ist die frühere Rspr. des Senats davon ausgegangen, dass der VN, der innerhalb der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zunächst nur ein PKH-Gesuch eingereicht hat, seiner Verpflichtung, auf eine “demnächstige' Zustellung der Klage mit größtmöglicher Beschleunigung hinzuwirken, nur dann genügt, wenn er eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung einlegt und begründet (Senat VersR 1990, 882 unter I). Der Senat hat sich dabei an der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO orientiert, weil diese Frist einen Hinweis darauf gebe, welchen Zeitraum ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötige.
[22] Diese Rspr. ist indessen ergangen, bevor der Gesetzgeber durch das ZPO-RG v. 27.7.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 die Regelung des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 in die ZPO aufgenommen hat, nach der die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.
[23] bb) Die OLG (VersR 2006, 101 f.) und Nürnberg (VersR 2011, 57 Rn 39) haben auch nach Inkrafttreten dieser Regelung daran festgehalten, dass aus dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens weiterhin die Verpflichtung folge, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen …
[24] cc) Dem folgt der Senat nicht. Zutreffend ist vielmehr die gegenteilige Auffassung des BG, die auch im Rahmen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. die Wahrung der inzwischen vom Gesetzgeber festgesetzten Beschwerdefrist von einem Monat für ausreichend hält.
[25] Es ist bereits vor der ZPO-Reform anerkannt gewesen, dass ein VN vom Gericht gesetzte Fristen trotz des Beschleunigungsgebots ausschöpfen darf, weil er darauf vertrauen kann, das Verfahren mit Einhaltung dieser Fristen ausreichend zu fördern …
[26] Dies gilt in gleichem Maße für die vom Gesetzgeber festgesetzte Frist zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren auf Bewilligung von PKH. Mit der Regelung in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO hat der Gesetzgeber eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, wie viel Zeit sich eine bedürftige Partei für die Einlegung des Rechtsmittels lassen darf.
[27] Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung v. 1.10.1986 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerfG (BVerfGE 2, 336, 340; 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270) ausgeführt hat, gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen; der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Hieraus und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist deshalb ebenfalls zu folgern, dass die ASt. die ihr vom Gesetz eingeräumte Beschwerdefrist bis zum letzten Tage ausschöpfen durfte. So ist es vom BVerfG mehrfach entschieden, dass der Bürger berechtigt ist, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfGE 52, 203, 207). Dem materiellen Gehalt dieses Rechts wäre für die bedürftige Partei nicht genügt, wenn sie bei voller Ausnutzung der Frist zwar eine Überprüfung ihres PKH-Antrages im Bewilligungsverfahren erreichen könnte, die materielle Prüfung des von ihr verfolgten Anspruchs im folgenden Klageverfahren aber allein wegen Ausschöpfung der Frist abgeschnitten wäre. Für einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 234 ZPO ist damit kein Raum mehr.
[28] 3. Die Zuerkennung des Leistungsanspruchs aus der Versicherung ist auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[29] a) Insb. durfte das BG auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen annehmen, dass die Kl. ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Erzieherin nicht gewechselt habe, indem sie sich wegen der Geburt ihrer Kinder der Erziehung und Haushaltsführung widmete, und dass auch der Zeitablauf nicht die Annahme rechtfertige,...