Die behauptet unberechtigte Leistungsverweigerung eines VR ist ein Verstoß i.S.v. § 4 Abs. 1c ARB 2000, auch wenn die Leistungsverweigerung damit begründet wird, dass der VN bei Abschluss des Versicherungsvertrags seine Anzeigepflicht verletzt hat.
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