Der BGH entschied mit Urteil vom 18.12.2012, dass ein (Pauschal-)Reisevertrag über eine Kreuzfahrt auch dann wegen höherer Gewalt gekündigt werden darf, wenn die nicht zum Pauschalarrangement gehörenden Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind.[10] Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Karibikkreuzfahrt für sich und seine Ehefrau gebucht. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte er jedoch gesondert. Aufgrund der vom isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke wurde ein Flugverbot angeordnet. Da der Kläger und seine Ehefrau die gebuchten Flüge nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen konnten, kündigte der Kläger den Vertrag über die Kreuzfahrt. Maßgeblich für das Kündigungsrecht nach § 651j BGB ist, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den beiden Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich – zumindest aber erheblich erschwert.

[10] BGH, Urt. v. 18.12.2012 – X ZR 2/12, Pressemitteilung Nr. 212/2012.

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