“… Die gegen den Beschl. des VG erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat geht mit dem VG jedenfalls im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren, das auf eine nur summarische Prüfung des Sachverhalts angelegt ist, davon aus, dass der ASt. gelegentlicher Konsument von Cannabis und aufgrund der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren ungeeignet zum Führen von Kfz ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Der ASt. räumt (mittlerweile) ein, gelegentlich Cannabis zu konsumieren: Er macht geltend, bei ihm liege jedoch entgegen der Annahme des VG kein Drogenproblem, sondern ein medizinisches Problem vor. Cannabis werde bei ihm zu Therapiezwecken bezüglich der Folgen der Hepatitis C und der Interferonbehandlung eingesetzt. Er verweist insoweit weiter auf die Stellungnahmen des Dr. X. v. 23.8.2012 und des Dr. Y. v. 18.6.2012. Darüber hinaus sei keineswegs abschließend festgestellt, dass er unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt habe.
Diese zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des VG zu ändern.
Zur Frage des fehlenden Trennungsvermögens hat das VG ausgeführt:
“Derzeit spricht ebenfalls Überwiegendes dafür, dass der ASt. nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, da er am 17.2.2012 mit seinem Pkw unter dem Einfluss von Cannabis gefahren sein dürfte. Sein diesbezüglicher Vortrag, nicht er selbst, sondern eine Bekannte sei gefahren, erscheint dem Gericht unglaubwürdig, … sodass das Gericht zurzeit ebenso wie die AG davon ausgeht, dass es sich bei dem Vortrag des ASt. um eine reine Schutzbehauptung handelt und er am 17.2.2012 selbst mit seinem Wagen zur Schule gefahren ist. Diese Einschätzung wird schließlich gestützt durch den rechtskräftigen Bußgeldbescheid und den Umstand, dass der ASt. auch das geforderte ärztliche Gutachten erbracht hat.'
Allein der Umstand, dass der ASt. – weiterhin ohne nähere Substantiierung – darauf verweist, seine Bekannte B. sei gefahren, ist nicht geeignet, diese überzeugenden Darlegungen des VG in Zweifel zu ziehen. Mithin ist von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen.
Der Hinweis des ASt. auf seine Erkrankungen überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass dem ASt. offenbar nach der Fahrt und dem ärztlichen Gutachten der MHH der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) ärztlich verschrieben worden ist, reicht nicht aus, die zuvor offenbar ohne ärztliche Kontrolle und damit missbräuchliche Einnahme von Cannabis zu “legalisieren'.
Selbst wenn man zugunsten des ASt. annähme, die Bescheinigungen beträfen auch den damaligen Zeitraum, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV differenziert bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Nr. 9.2.1), während es im zweiten Fall darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Bei psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist von einer fehlenden Fahreignung dagegen nur auszugehen, wenn diese missbräuchlich, d.h. regelmäßig und übermäßig, eingenommen werden (Nr. 9.4). Im Gegenschluss ist davon auszugehen, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Nr. 9.2 der Anlage zur FeV eine tatsächliche Einnahme des Betäubungsmittels genügt, nicht dagegen eine rechtsmissbräuchliche Einnahme erforderlich ist.
Zwar spricht einiges dafür, dass die regelmäßige Einnahme des cannabishaltigen Medikaments Dronabinol zu Therapiezwecken ähnlich wie etwa die Methadonsubstitution (vgl. etwa Beschl. d. Sen.v. 19.10.2010 – 12 ME 179/10) in Ausnahmefällen eine Sonderbehandlung rechtfertigen kann und mithin ggf. trotz regelmäßigem Cannabiskonsum eine positive Beurteilung der Fahreignung im Einzelfall möglich ist. Es kann auch dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Ausnahme von der im Regelfall anzunehmenden Ungeeignetheit nach Nr. 9.2 der Anlage 4 handelt oder man – wie etwa der BayVGH – insoweit nicht Nr. 9.1 und 9.2, sondern Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 für einschlägig hält (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.10.2005 – 11 CS 05.1560; v. 18.4.2011 – 11 C 10.3167 u.a., juris).
Eine Fahreignung setzt in diesen Fällen, da der Cannabiswirkstoff Dronabinol (THC) dosisabhängig die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann, jedenfalls voraus, dass hinreichend sichergestellt ist, dass nicht etwa fehlendes Trennungsvermögen hinzukommt. Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem – wie hier – THC in der entnommenen Blutprobe in einer Konzentration von mindestens 2,0 ng/ml bei einer Fahrt mit dem Kfz festgestellt wird, hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er sich nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist und eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen war. Eine Wiederholung ein...