Mit dem auf die Kl. zugelassenen Pkw wurde im Januar 2011 ein qualifizierter Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung v. 1.8.2011 ordnete der Bekl. nach Anhörung der Kl. für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.
Das VG hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich gewesen. Dies sei nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rspr. der Fall, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt habe. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit könnten sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Ein Ermittlungsdefizit liege schon deshalb nicht vor, weil Vollzugsbeamte – erfolglos – Ermittlungen im Umfeld der Kl. durchgeführt hätten. Die Kl. habe sich im Rahmen der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und dadurch ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Der Fahrer sei auch nicht durch den in Amtshilfe handelnden Ermittlungsbeamten der Stadt L. ermittelt worden. Dieser habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er keine Erinnerung mehr an den Vorfall und auch keine Aufzeichnungen mehr diesbezüglich habe. Diese Aussage sei vor dem Hintergrund der Zahl von etwa 200 von ihm durchgeführten Fahrerermittlungen pro Jahr und des Zeitablaufs von knapp einem Jahr nachvollziehbar. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera habe er eine Personengleichheit zwischen den Abbildungen und dem Betriebsinhaber, den er nach eigenen Angaben persönlich aus anderen behördlichen Ermittlungen kenne, nicht feststellen können. Weiterhin bestehe nach seinen Angaben auch keine Ähnlichkeit mit den ihm bekannten Mitarbeitern der Firma. Auch diese Ausführungen seien glaubhaft, da sie ohne Zögern spontan geäußert worden seien. Der Ermittlungsbeamte habe auch damals in seinem Bericht keinen Hinweis darauf gegeben, den Fahrer ermittelt zu haben. Bei einem sich aufdrängenden Verdacht hätte es nahe gelegen, diesen im Bericht zu vermerken. Dies entspreche auch nach eigenen Angaben der Arbeitspraxis des Zeugen. Nach Würdigung dieser Umstände sei das Gericht davon überzeugt, dass der Vollzugsbeamte der Stadt L. den Betriebsinhaber nicht als verantwortlichen Fahrer erkannt habe. Der Vollzugsbeamte habe diesen nachvollziehbar auch nicht durch den Vergleich der Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera mit seiner persönlichen Wahrnehmung des Betriebsinhabers sicher ermitteln können. Nach Würdigung der bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Aufnahme mit dem entsprechenden beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Passfoto vermöge auch die Kammer keine eindeutige Personenidentität zwischen dem Betriebsinhaber und dem Fahrer festzustellen. Bei den Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera seien Teile des Gesichts verdeckt. Die abgebildeten Personen unterschieden sich hinsichtlich der Gesichtsform und der Brillenträgereigenschaft. Da der Zeuge glaubhaft – er habe sich diesbezüglich erneut spontan geäußert – ausgeführt habe, das Passfoto bilde den Betriebsinhaber auch realitätsgetreu ab, hätte auch dies in die Würdigung einbezogen werden können.