[4] “… 2. Die Revision ist begründet.
[5] a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des BG zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grds. Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn 16; v. 16.10.2007 – VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn 16; v. 17.11.2009 – VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn 11 und v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08, a.a.O. Rn 13, jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.7.1999 – X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und v. 14.9.1999 – X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2005 – VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurt. v. 20.9.2011 – VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn 14 m.w.N.); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurt. nicht stand.
[6] b) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das BG den Verursachungsbeitrag des Bekl. zu 1 als ebenso schwerwiegend bewertet hat wie denjenigen des Kl.. Eine solche Beurteilung berücksichtigt nicht in hinreichendem Maß das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verkehrsverstöße.
[7] aa) Das BG hat nicht festgestellt, dass der Bekl. zu 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, sondern hält dies nur für möglich. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Bekl. zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den Bekl. zu 1 noch nicht auf Rot umgesprungen war. Das BG hat allerdings festgestellt, dass der Bekl. zu 1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 StVO gesehen, wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Bekl. zu 1 verstoßen, denn das BG nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzuhalten, wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.
[8] bb) Rechtsfehlerhaft hat das BG diesen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Bekl. zu 1 indessen als ebenso schwerwiegend bewertet wie das Verkehrsverhalten des Kl.. Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Bekl. zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kl., wie auch das BG nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach st. Rspr. einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 m.w.N.). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grds. auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, Stand: 10.1.2010, § 14 Rn 125). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurt. v. 14.2.1984 – VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm NZV 2001, 520). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 % ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn 222 und Vorbemerkung vor Rn 221). Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rspr. teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrs...