Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug gegen 1.00 Uhr nachts einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten von der Unfallstelle abholen. Die Polizei und/oder den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eingestellt. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Regulierung des auf 27.000 EUR bezifferten Schadens an seinem Pkw. Er behauptete, ihr den Schaden unverzüglich angezeigt zu haben. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde, und zwar auch bei § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststelllungen nach einem zunächst erlaubten Entfernen vom Unfallort).
Auf die Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat diesen Automatismus in Fällen des § 142 Abs. 2 StGB abgelehnt, das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur Aufklärung darüber, wann der Kläger die Beklagte oder ihren Agenten erstmalig über den Unfall und seine Beteiligung informiert hat und gegebenenfalls ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung entgegensteht (sog. Kausalitätsgegenbeweis), an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB folgt nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit wie in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB, weil die allgemeine Aufklärungsobliegenheit ein Handeln des Versicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt genügen lässt, zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gleicher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Versicherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten. Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.
Autor: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Annette Brockmöller , LL.M. (UCLA), Karlsruhe