“… 1. Die Bekl. hat ihre Vertragserklärung zum Rentenversicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 BGB) angefochten.
a. Die Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) vom 18.12.2009 ist mit dem Zugang an die Kl. als Bezugsberechtigte wirksam geworden. Grundsätzlich ist Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB der Vertragspartner, im Fall seines Todes sind es die Erben. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen können aber auch andere Personen benannt werden. Hier bezeichnet § 11 Nr. 13 AVB Rente den Bezugsberechtigten als bevollmächtigt, eine Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Das ist zulässig und begründet eine wirksame Empfangsvollmacht (MüKo-VVG/Müller-Frank, 2010, § 22 Rn 46).
b) Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
(1) Eine arglistige Täuschung bei Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zunächst voraus, dass dem VR vertragsrelevante Umstände verschwiegen werden. Das war der Fall.
(a) Der VN hat die Gesundheitsfragen im Antragsformular objektiv falsch beantwortet.
Die Kl. hat sich zu den Abläufen beim Ausfüllen des Antragsformulars mit Nichtwissen erklärt …. Das LG hat dem Zeugen J geglaubt, dass die Antragsfragen mit dem VN nacheinander durchgesprochen worden seien und dass der VN das Formular vor seiner Unterschrift nochmals durchgelesen habe. …
Die Frage Nr. 12 nach Krankheiten, Gesundheits- bzw. Funktionsstörungen oder Beschwerden “des Herzens, der Kreislauforgane oder der Gefäße (denken Sie auch an Bluthochdruck [ … ])' (Nr. 12a) war falsch verneint worden. Tatsächlich hatte es im Juli 2005 – zweieinhalb Jahre vor Antragstellung – eine kardiologische Untersuchung gegeben. Nach dem Arztbericht der Dr. L vom 15.7.2005 hatte der VN über plötzliche Episoden von schnellem Herzschlag berichtet, und am Untersuchungstag 14.7.2005 wurden eine Tachykardie und eine Hypertonie festgestellt. Die kardiologische Untersuchung ergab bei der Echokardiographie den Befund einer “gestörten Relaxation des Ventrikels'. Der zusammenfassende Befund konstatierte eine Hypertonie und eine gestörte diastolische linksventrikuläre Funktion; Dr. L leitete eine Medikation ein (8 mg täglich Atacand) und empfahl für die Folgezeit die Gabe eines Angiotensin-Il-Rezeptor-Antagonisten. Die Zeugin D hat das in ihrer schriftlichen Aussage bestätigt und ferner angegeben, die Medikation mit Atacand fortgeführt zu haben. Nach alldem hatten entgegen den Angaben im Antragsformular im erfragten Fünf-Jahres-Zeitraum Funktionsstörungen und Beschwerden des Herzens und insb. auch der explizit erwähnte Bluthochdruck bestanden.
Eine objektive Täuschung war auch in Bezug auf die Gesundheitsfrage Nr. 15 nach erhobenen Laborwerten gegeben. Sie war trotz der Laboruntersuchungen im Mai 2003, im Juni 2003, im Juli 2006 und im Januar 2007 verneint worden, bei denen sich insb. stets die oben im Einzelnen wiedergegebenen anomalen Leberwerte gezeigt hatten.
(b) Das Verschweigen der Herzprobleme, der Herzdiagnostik und der erhöhten Leberwerte setzte sich im Verhalten des VN auf die Nachfragen der Bekl. – diese waren unstreitig allein von ihm persönlich beantwortet worden – fort. (wird ausgeführt)
(2) Der VN hat bei alldem arglistig gehandelt (wird ausgeführt).
(c) Inwieweit die Anfechtbarkeit der Vertragserklärung wegen Arglist des VN voraussetzt, dass der VN in Bezug auf Gesundheitsfragen getäuscht hat, die in Textform vorgelegen haben (§ 19 VVG), kann dahinstehen (die Frage ist streitig; siehe zum Problem die Gesetzesbegründung, BT-Drucks A6/3945, S. 64; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 23 m.w.N.; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692), weil vorliegend ausschließlich die falsche Beantwortung in Textform manifestierter Fragen in Rede steht. Textform i.d.S. bedeutet, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 56, mit Verweis auf § 126b BGB). Das war im Hinblick auf die Antragsformulare zu beiden streitgegenständlichen Verträgen der Fall. Eine Fehleinschätzung des von den Zeugen H und J mit jeder einzelnen Frage konfrontierten VN in Bezug auf die Gefahrenrelevanz der erfragten Umstände war damit ausgeschlossen (zum Hintergrund des Text Formerfordernisses vgl. OLG Hamm, r+s 2011, 198 … ).
(3) Die Täuschung war kausal für das Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrags. …
c. Die Arglistanfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Bekl. die Angabe “Routine-Untersuchung' in der Ergänzungserklärung vom 4.3.2008 hätte zum Anlass nehmen müssen, (nochmals) genauer nachzufragen. Nach inzwischen gefestigter Rspr. greift der Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit nicht durch, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben arglistig abgegeben hat (BGH VersR 2011, 909 … ).
d. Entgegen der Ansicht der Kl. ist es der Bekl. nicht verwehrt, sich auf die bei der Leistungsprüfung erworbenen Erkenn...