BGB § 271 Abs. 1 § 506 Abs. 1 § 494 Abs. 2 S. 2 § 499 Abs. 1
Leitsatz
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem VN nach den AVB zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.
BGH, Urt. v. 6.2.2013 – IV ZR 230/12
Sachverhalt
Die Kl. begehren im Wege der Stufenklage in erster Stufe Neuberechnung von Teilprämien für ihre inzwischen abgerechneten Lebensversicherungsverträge. Für sie haben sie vereinbarungsgemäß monatliche Beiträge gezahlt, in denen gegenüber der Jahresprämie "Ratenzuschläge" enthalten waren.
2 Aus den Gründen:
“… 1. Das BG hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kl. auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven Jahreszinssatzes von nicht mehr als 4 % abgelehnt. Ein solcher Anspruch bestünde nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, § 494 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nur, wenn es sich bei der vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise um eine Kreditgewährung in Form eines – allein hier in Betracht kommenden – entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelte. Das ist nicht der Fall.
2. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Kl. geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihnen die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie zu erleichtern (BGH NJW 1996, 457, 458; BGHZ 165, 325, 331).
a) In der Literatur und Rspr. der LG wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.v. § 1 Abs. 2 VerbrKrG zu behandeln sei ….
b) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rspr. und Teilen insb. der neueren Literatur beruht diese Auffassung auf dem versicherungsrechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Begriff “Versicherungsperiode' von im Zweifel dem “Zeitraum eines Jahres' (§ 9 VVG a.F.) die Fälligkeit der Prämienleistung bestimme, und zwar im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung. Das sei unrichtig, weil die Versicherungsperiode als spezifisch versicherungsrechtlicher Begriff nach § 9 VVG von dem Zeitabschnitt abhänge, nach dem die Prämie bemessen werde. Sie sei nur die Bemessungsgrundlage der Prämien … und habe als solche nichts mit der Zahlungsweise der Prämien zu tun, bestimme insb. auch nicht deren Fälligkeit …. Vereinbarten die Beteiligten für das Versicherungsverhältnis “Jahresprämien' und werde demgemäß für die Folgeprämien auf das Versicherungsjahr abgestellt, so werde damit eine Versicherungsperiode von einem Jahr festgelegt. Die Versicherungsperiode von im Zweifel einem Jahr (§ 9 VVG a.F.) ergebe aber nicht umgekehrt die grundsätzliche Vereinbarung einer Jahresprämie ….. Die Prämienfälligkeit könne vielmehr in den Grenzen des § 307 BGB frei vereinbart werden ….
c) Letztere Auffassung trifft zu. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämie in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im VVG keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien.
aa) Geregelt ist dort nur die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie (§ 35 S. 1 VVG a.F.). Bei dieser handelt es sich ausschließlich um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versicherungsschutzes auslöst (BGH BGHZ 47, 352, 361). Da Versicherungsverträge, insb. Lebens- und Rentenversicherungsverträge, in der Regel auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt sich nicht auf die Fälligkeit der Folgeprämien aus (OLG Hamburg VersR 2012, 41, 47).
bb) Es liegt daher kein Zahlungsaufschub vor, wenn der VR dem VN nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien anbietet, auch wenn diese je nach gewähltem Zeitabschnitt unterschiedlich hoch sind. Aus der Versicherungsperiode von einem Jahr i.S. des § 9 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen ist.
(1) Eine vertraglich festgelegte unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen dispositiven Recht in § 271 Abs. 1 BGB über die frei zu vereinbarende Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen haben. Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des VN (vgl. BGH NJW 1996, 457, 458; im Anschluss daran BGH NJW-RR 1996, 1266). Zu Recht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die “Bemessung des Beitrags nach...