“… II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt und begründet.

2. Auf die Rechtsbeschwerde hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Einspruch des Betr. gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig zu verwerfen:

Der Einspruch v. 14.3.2012 ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWG eingelegt worden. Die Einspruchsfrist wurde durch die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids in Lauf gesetzt (§§ 50 Abs. 1 S. 2, 51 OWiG), also am Mittwoch, 29.2.2012. Sie endete gem. § 43 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG mit Ablauf des Mittwochs, 14.3.2012. Der Einspruch ging jedoch erst am Folgetag, Donnerstag, 15.3.2012, bei der Stadt G ein.

Der Schriftsatz des Verteidigers v. 2.3.2012, der innerhalb der Frist eingegangen ist, kann nicht als Einspruch gewertet werden. Weder ausdrücklich noch dem Sinn nach lässt sich diesem Schriftsatz entnehmen, dass bereits hiermit der Bußgeldbescheid angegriffen werden sollte. Nur von einer "Anregung" ist die Rede. Weiter heißt es ausdrücklich, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden könne, wenn der Bußgeldbescheid noch abgeändert werden würde. Daraus ergibt sich, dass der Betr. mit diesem Schriftsatz gerade noch keinen Einspruch einlegen wollte.

Wird erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das AG bereits in der Sache entschieden hat, ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat nach §§ 473 Abs. 1 S. 1 OWiG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG der Betr. zu tragen (Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 70 Rn 8).

Quelle: www.burhoff.de

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