[5] “… II. 1. a) Zutreffend ist das BG zunächst davon ausgegangen, dass die dem Kl. in dem Versicherungsvertrag durch die Erblasserin eingeräumte Bezugsberechtigung durch diese zu ihren Lebzeiten nicht wirksam gem. § 16 Ziff. 1 und 4 der ALB widerrufen wurde. Für das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung kommt es auf das Deckungsverhältnis zwischen VN und VR und die dort vereinbarten Bedingungen an (Senat BGHZ 128, 125, 132). Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich, dass es sich um eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben handelt, bei der der Kl. und die Erblasserin jeweils VN und versicherte Person sind und bei der ein wechselseitiges Bezugsrecht besteht. Eine Änderung dieses Bezugsrechts kann nach § 16 Ziff. 1 und 4 der ALB nur durch den Berechtigten erfolgen. Bei einer Versicherung für verbundene Leben handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem jeder VN seine Leistung, nämlich die Einsetzung des anderen zum Bezugsberechtigten, nur in der Erwartung und unter der Bedingung erbringt, dass der andere ein gleiches tut (OLG Stuttgart VersR 1954, 186; ferner OLG Köln VersR 1992, 1337). Hieraus folgt, dass das Recht zum Widerruf einer einmal eingeräumten Bezugsberechtigung nur von beiden VN gemeinsam ausgeübt werden kann (Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., § 13 ALB 2008 Rn 41 …). Daran fehlt es hier, so dass der Kl. Bezugsberechtigter der Lebensversicherung geblieben ist.
[6] b) Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem VN nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet demgegenüber allein das Valutaverhältnis (Senat VersR 2008, 1054 Rn 21; BGHZ 128, 125, 132; VersR 1987, 659, 660 unter 2.). Ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Valutaverhältnis entfallen, so kann der Erbe des VN dem Bezugsberechtigten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegenhalten (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 1409).
[7] Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen kann sich bei der Einräumung eines Bezugsrechts in einer Lebensversicherung aus einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Handelt es sich um eine Versicherung für verbundene Leben, so ergibt sich der Rechtsgrund aus dem zwischen den VN und Bezugsberechtigten geschlossenen gegenseitigen Vertrag. Die Geschäftsgrundlage einer derartigen Bezugsberechtigung kann insb. das Bestehen einer Ehe bzw. deren Fortbestand sein (Senat VersR 1987, 659, 660 unter 3; BGHZ 84, 361, 368). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwendungen kommen nach neuerer Rspr. des BGH auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Anwendung (BGH NJW 2011, 2880 Rn 18 f.; NJW 2010, 998 Rn 25; BGHZ 177, 193 Rn 33), d.h. auch bei verbundenen Lebensversicherungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gerade in den Fällen, in denen sich Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer verbundenen Lebensversicherung als VN und versicherte Personen jeweils wechselseitig ein Bezugsrecht nach dem Tod des Erstversterbenden einräumen, kann bei Scheitern der Ehe oder der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Ob die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, richtet sich nach einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insb. Dauer der Ehe oder Lebensgemeinschaft, Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. … Dies ist im Einzelfall durch den Tatrichter zu entscheiden, ohne dass sich allgemein klärungsfähige Rechtsfragen stellen.
[8] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das BG hat unter Abwägung der maßgeblichen Umstände und unter Zugrundelegung des jeweiligen Parteivortrags rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sind. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch.
[9] a) Zwar kann die Bezugsberechtigung über die Ehescheidung oder das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus fortbestehen bei Vorhandensein von Kindern, dem Erfordernis einer Kreditabsicherung, der weiter bestehenden Zahlungsverpflichtung auf den Kredit und der Schmälerung des Unterhaltsanspruchs wegen dieser Rückzahlungsverpflichtung (OLG Köln FamRZ 1998, 193 f.; MüKo-VVG/Heiss, § 159 Rn 94). Das BG hat diese Umstände aber in seine Abwägung einbezogen. Insb. hat es berücksichtigt, dass der Kl. und die Erblasserin Eltern eines im Jahr 2003 geborenen gemeinsamen Sohnes sind. Wenn das BG auf dieser Grundlage darauf abstellt, dass die Existenz eines gemeinsamen Kindes der bisherigen Lebenspartner nur ein Element innerhalb der Gemeinschaft und daher nicht allein die Grundlage der Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag...