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zfs 04/2013, Widerruf einer Bezugsberechtigung bei Versicherung für verbundene Leben

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ALB § 16

Leitsatz

Bei einer Versicherung für verbundene Leben ergibt sich der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungsleistung aus dem zwischen den VN und Bezugsberechtigten geschlossenen Vertrag. Das kann der Fortbestand einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein.

BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – IV ZR 219/12

Sachverhalt

Der Kl. und seine frühere Lebensgefährtin, die Erblasserin, schlossen bei der Bekl. mit Wirkung zum 1.6.2003 eine Risikolebensversicherung auf verbundene Leben. Dabei waren beide Partner versicherte Personen und räumten sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall ein.

Der Bekl. zu 1) ist der Sohn der Erblasserin aus erster Ehe; ferner haben der Kl. und die Erblasserin einen weiteren gemeinsamen Sohn. Am 6.12.2008 beendeten der Kl. und die Erblasserin ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Erblasserin teilte daraufhin der Bekl. zu 2) mit, sie wünsche eine Änderung der Bezugsberechtigung ihrer Lebensversicherung dahin, dass der Bekl. zu 1) der Begünstigte sein solle. Die Bekl. zu 2) verlangte hierfür eine gemeinsame Erklärung der Erblasserin und des Kl., die Letzterer ablehnte. Am 3.5.2009 verstarb die Erblasserin. Der Bekl. zu 1) ist ihr testamentarischer Alleinerbe. Nachdem die Bekl. zu 2) sowohl vom Kl. als auch vom Bekl. zu 1) zur Leistung der Versicherungssumme aufgefordert worden war, hinterlegte die Bekl. zu 2). Der Kl. verlangt vom Bekl. zu 1) Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Versicherungssumme sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Darüber hinaus nimmt er beide Bekl. auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

2 Aus den Gründen:

[5] “… II. 1. a) Zutreffend ist das BG zunächst davon ausgegangen, dass die dem Kl. in dem Versicherungsvertrag durch die Erblasserin eingeräum...

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