Straßenverkehrsrecht
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Am 1.4.2013 ist die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) v. 6.3.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 367). Die schon lange erwartete sog. Schilderwald-Reparaturnovelle soll Rechtssicherheit schaffen und den Bedenken Rechnung tragen, dass vorangegangene Änderungen der StVO gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG) verstoßen haben könnten. Mit dem Neuerlass verbunden ist die erneute Einbringung der sog. Schilderwaldnovelle v. 5.8.2009 (BGBl I S. 2631), die in modifizierter Form übernommen wird. So behalten Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1.7.1992 geltenden Fassung der StVO weiterhin ihre Gültigkeit, da andernfalls eine Vielzahl von Schildern hätte ausgetauscht werden müssen. An dem Ziel, den "Schilderwald" zu lichten, hält die Verordnung jedoch fest. Der Neuerlass enthält ferner Änderungen der Radverkehrsvorschriften und die Aufnahme besonderer Vorschriften für die Benutzung von Inline-Skates in §§ 24 und 31 StVO. Durch die Zuweisung von bestimmten Verkehrsflächen und die Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten soll ein gefahrloses Miteinander von Inline-Skatern und anderen Verkehrsteilnehmern gewährleistet werden. Zudem sind die Vorschriften in §§ 17 und 35 StVO der aktuellen Rechtslage angepasst worden (BR-Drucks 428/12).
Verordnung zur Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Ebenfalls am 1.4.2013 ist die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) v. 14.3.2013 in Kraft getreten (BGBl. I S. 498). Neben redaktionellen Änderungen enthält die Neufassung der Verordnung eine Anhebung des Verwarnungsgeldes für Verstöße gegen die Vorschriften für die Nutzung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkuhr, Parkschein, Parkscheibe) um jeweils 5 EUR (Lfd. Nr. 63 des BKat) sowie die Anhebung der Regelgeldbuße für Verstöße gegen Lkw-Fahrverbote, die mit Verkehrszeichen angeordnet wurden (Lfd. Nr. 141.1 des BKat), auf 75 EUR (BR-Drucks 769/12). Der Bundesrat hatte der Verordnung am 1.2.2013 mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Regelsätze für Verkehrsverstöße im Bereich des Radverkehrs um 5 bis 10 EUR angehoben werden. Damit sollen der Radverkehr und die Verkehrssicherheit gefördert werden (BR-Drucks 769/12 – Beschluss). Die einzelnen den Radverkehr betreffenden Regelsatzanhebungen können in übersichtlicher Form der vorgenannten Drucksache entnommen werden.
Verkehrsverwaltungsrecht
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Am 5.3.2013 ist die Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr v. 22.2.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 347). Hiermit soll die Berufszugangsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 21.10.2009 (ABl L 300 v. 14.11.2009, S. 51) angepasst werden, die die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers regelt (BR-Drucks 773/12).
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Am 6.2.2013 ist die die seit dem 1.1.2013 geltende Neufassung Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 110).
Prozesskostenhilferecht
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
Am 23.1.2013 wurde die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 – PKHB 2013) v. 9.1.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I S. 81). Danach haben sich die ab dem 1.1.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, erhöht. So ist z.B. der Betrag für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), auf 201 EUR gestiegen. Die im Einzelnen geltenden Beträge können der Bekanntmachung, die im Internet auf der Homepage des Bundesgesetzblatts (www.bgbl.de) einsehbar ist, entnommen werden.
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin