"Das VG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verfügung vom 1.6.2018 zutreffend als offensichtlich rechtmäßig i.S.d. § 2a Abs. 3 StVG erachtet, weil der Antragsteller der vollziehbaren Anordnung vom 2.1.2018 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG) in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Mit seinem Einwand, die Anordnung vom 2.1.2018 nicht erhalten zu haben, dringt der Antragsteller (…) nicht durch. Die mit der Beschwerde gegen die Beweiskraft der Postzustellurkunde vom 4.1.2018 erhobenen Einwände vermögen den erforderlichen Gegenbeweis nicht zu erbringen."
Gem. § 148 Abs. 1 S. 2 LVwG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 S. 2 und § 418 Abs. 1 ZPO gilt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Bei Zustellungsurkunden gelten daher Zustellungsart, -zeit und -ort als formell bewiesen. Hinsichtlich des gesamten formell bewiesenen Urkundeninhalts ist jedoch gem. § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis zulässig, dass das in der Urkunde bezeugte mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Notwendig ist dafür grundsätzlich der volle Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde (Schreiber, in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 418 Rn. 7 und 8). Der erforderliche Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Er muss dergestalt substantiiert sein, dass jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt ist. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Auch wird der Gegenbeweis nicht bereits dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs dargetan wird (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1997 – 6 B 98/96, juris Rn. 5 m.w.N.). Darzulegen sind vielmehr Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 1.10.1996 – 4 B 181/96, juris Rn. 7 und v. 12.12.1991 – 5 B 64/91, juris Rn. 1; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.4.2015 – 3 B 129/14, juris Rn. 5).
Danach hat der Antragsteller den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht geführt, weil es dem Beschwerdevorbringen an der erforderlichen Substantiierung fehlt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, dass es in dem u.a. von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus in der Vergangenheit häufiger zu Falscheinwürfen gekommen sei; auch komme es vor, dass Pakete oder Briefsendungen gar nicht zugestellt würden. Damit wird allenfalls die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aufgezeigt. Der Gegenbeweis müsste aber darauf abzielen, dass die Postzustellungsurkunde eine unrichtige Tatsache beurkundet, sich also auf das Verhalten des Postzustellers beziehen. Die Folgerung, der Postzusteller habe am fraglichen Tag eine unzutreffende Beurkundung vorgenommen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. (…)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).“
zfs 4/2019, S. 240