Der BGH hat im vorstehenden Beschluss allein über die Anwaltskosten eines nicht obligatorischen Güteverfahrens entschieden und diese nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gezählt. Damit hat der BGH eine in Rspr. und Literatur umstrittene Problematik geklärt. Nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH war die Frage, ob die Anwaltskosten eines obligatorischen Güteverfahrens als Vorbereitungskosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO zu zählen sind. In seinem Beschluss hat der BGH unter Rn 13 lediglich auf die wohl überwiegende Auffassung in der Rspr. verwiesen und deren Argumentation wiedergegeben. Eine eigene Sachentscheidung zu dieser Streitfrage hat der BGH nicht getroffen. Ich halte die Argumentation der herrschenden Meinung für zutreffend.
Die Parteien können in einem gerichtlichen Vergleich die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anwaltskosten eines Güteverfahrens, sei es obligatorisch oder nicht obligatorisch, zu den Kosten des Rechtsstreits zu zählen sind und wer sie zu tragen hat (siehe OLG München AGS 1999, 111 = OLGR 1999, 68 = MDR 1999, 380; OLG Hamburg OLGR 2002, 19 = MDR 2002, 115 mit Anm. Schütt; LG München I Rpfleger 1997, 408; siehe auch LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 208 = AnwBl 2003, 312 wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr des Rechtsstreits). In einer solchen Vereinbarung, die in einem vor Gericht geschlossenen oder durch gerichtlichen Beschluss festgestellten Vergleich getroffen wird, sollte dann eine eindeutige Regelung erfolgen, welche Partei welche Kosten des Güteverfahrens (Kosten der Gütestelle und/oder außergerichtliche Kosten des Güteverfahrens) zu welchem Anteil bzw. in voller Höhe übernimmt. Mit einer solchen in einem zur Zwangsvollstreckung und damit auch zur Kostenfestsetzung geeigneten Regelung steht für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass der vereinbarten Kostenregelung auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Güteverfahrens unterfallen. Der Rechtspfleger hat dann im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich den Anfall der geltend gemachten Anwaltskosten – im Regelfall eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG nebst Auslagen – und die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung gem. § 91 Abs. 1 ZPO, die im Regelfall zu bejahen ist, zu prüfen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 4/2019, S. 225 - 228