Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die gegenüber dem Normaltarif höheren Kosten zum "erforderlichen" Aufwand der Schadensbeseitigung zu rechnen sind. Das ist der Fall, wenn die Besonderheiten des Unfallersatztarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation und die damit verbundene Not- und Eilsituation (Vorfinanzierung, Verzicht auf Sicherheiten, Bring- und Abholservice etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.[17]

[17] K. Schneider, in: Berz/Burmann Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Dezember 2017, 5. C. Rn 29c–29d; BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51.

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