Auch wenn ein Unfallersatztarif objektiv erforderlich ist, kann die Erstattungsfähigkeit an der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB scheitern. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass dem Geschädigten der Normaltarif in der konkreten Situation verfügbar und ohne Weiteres zugänglich war.[19]

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