Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er nach der Rechtsprechung des BGH den Unfallgeschädigten hierüber aufklären.[8] Eine Aufklärungspflicht über den gespaltenen Tarifmarkt und darüber, dass der Autovermieter auf die eigenen verschiedenen oder fremden, günstigeren Angebote der Konkurrenz hinweist, besteht nicht.[9] Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet.[10]

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