Ist damit zu rechnen, dass auch Kinder eine Einrichtung benutzen, vielleicht sogar entgegen eines ausdrücklichen Verbotes, sind Sicherungsmaßnahmen auf sie abzustellen.[81] Der Schutz muss sich grds. an der schutzbedürftigsten Person orientieren.[82] Ähnliches gilt gegenüber älteren oder behinderten Menschen; für den Bereich der StVO wird diese besondere Rücksichtspflicht nun in § 3 Abs. 2a betont.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen