Ist damit zu rechnen, dass auch Kinder eine Einrichtung benutzen, vielleicht sogar entgegen eines ausdrücklichen Verbotes, sind Sicherungsmaßnahmen auf sie abzustellen.[81] Der Schutz muss sich grds. an der schutzbedürftigsten Person orientieren.[82] Ähnliches gilt gegenüber älteren oder behinderten Menschen; für den Bereich der StVO wird diese besondere Rücksichtspflicht nun in § 3 Abs. 2a betont.

[81] Vgl. BGH VersR 1983, 249; Burmann NZV 2003, 20.
[82] Burmann NZV 2003, 20.

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